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GE. 12. Der vorzüglichste Gegenstand der Rotariats-Geschäfte besteht in der Beglau-
bigung vorgenommener Handlungen, und die Notarten müssen daher nichts verabsäumen,
was zur SErreichung dieses Zweks dienen kann.
Jlobesonder: wollen wir aber folgende Geschäfte den Notarien übertragen:
a) Beglaubigung vorgelegter Uekunden oder Abschriften,
b) Aufn#ahme von lezten Willens-Verordnungen, Ehestiftungen, Verträgen aller Arc
und Vergleichen;
e) die Einlegung von Appellationen;
d) die Erhebung von Wechsel-Protesten z#,
e) die Vornahme von Insinnationen;
k) Ergkeifung des Bestzes.
§. 13. Bei der Beglaubigung vorgelegter Urkunden haben die Notarten genau zu un-
tersuchen, ob es Originale, bloße Abschriften, oder Abschrifren von Abschriften sind, und
das eine oder das andere jedesmal bestimmt in der Urkunde zu bemerken, auch wenn die'
vorgelegten Schriften sichtbare Zeichen der Unächtheit tragen, die Vidimation zu verweigern,
in zweifekhaften Fällen aber, und wenn sie ihnen blos verdächtig scheinen, solches und die-
Verdachts-Gründe in der Beglaubigungs-Formel beizusügen.
§ 14 Hand und Siegel kann ein Notar nur attestiren, wenn entweder die Unter#
schrift und Besiegelung in seiner Gegenwhct wirklich geschehen ist, oder der anwesende Nus-
steller sich vor ihm dazu bekennt. - -
Z.1-5.BeglairbceAbschrisftkneinervorgelegten-dssentlichmoderunverdckchkigensppkixs
var: Urkunde müssen mit der grösten Genauigkeit verfertigt, und nichts darinn ausgelassem:
werden, was in der vorgelegten Schrift enthalten ist.
Abschriften einer sceinden Peivat-Urkunde, welche die Interessenten nicht in Gegenwart-
der Nortarien anerkanne haben, erhalten durch die Vidimation derselben nur den Beweis der
Uebereinstimmung mit der vorgelegten Schrift, keineswegs aber eine Beglaubigung des In-
halts, wenn gleich Zeugen zugezogen worden seyn sollten. Die Notarten haben daher in
der Bioimatiors: Formel ausdrüklich zu bemerken, ob die Interessenten bei der Handlung
zugegen gewesen sind oder nicht "
§ 15 Auzzüge aus Schriften müssen wörtlich und wesenelich dem Inhalte der vor-
gelegten Uebunde getreu seyn, Titel, Ueberschrift, Anfang und Schluß der Urkunde enthalten,
und ist dabei zu bemerken, ob und wo Stellen des Originals im Auszuge weggelassen ##d:
G. 17. Bei Aufnahmen von lezten Willens= Verdrdnungen haben sich die Notaricn
zu versschern, daß solche den freien wohl überlegten Willen des Testirers enthalten. Sie
müssen sich daher bei mündlichen Testamenten denselben genau und bestimmt angeben lassen,
sich nach den Familien Verhältnissen des Testirers erkundigen, und wenn sie finden, daß der
Wille desselben gegen die Geseze anstoßt, ihn darüber, zur Vermeidung von Weitluftig=
keiren und Drecessen, verständigen. Den solchergestalt mit möglichster Sorgfalt, in Gegen-
wart der erferderlichen Zeugen, erforschten Willen des Testirers haben sie endlich in die
gesezliche Form einzukleiden, und besonders die Vorschriften des Landrechts Thl. III. Tit. 3
dabei in Ach:; zu nehmen. "
G. 13. Ist die Person des Testirers dem Notar und den Zeugen gänzlich unbekannr,