Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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ladstaͤtte zur Kontrolirung vorgelegt werden sollen. Von den Ober-Beamten ist dieses be- 
kannt zu machen und die Oberzoller haben sich hienach zu achten. Stuttg. d. 26. Okt. 1808. 
Der Koͤnigl. Ober-Fin. Kammer, Lanldwirthschaftl. Depart. Monitorial-Decret an 
diejenige Camerak-Beamte, welche die den 26. Sept. l. J. abgeforderte Berichte, wegen des dispo— 
niblen Roggen, Dinkel und Habers, noch nicht erstartet haben; d. d. 31. Okt. 1808. 
Es ist zwar sämtlichen Cameral-Beamten unterm 26. Sept. I. J. (St#aats= und Reg. 
Blatts Nr. 44.) aufgegeben worden, daß sie zur Königl. Ober-Fin. Kammer Landwirthsch. 
Departements Bericht erstatten sollen, was an neuem Noggen, Dinkel und Haber zur freien 
Disposition übrig bleibe. - 
Da nun diese Berichte groͤstentheils noch nicht eingekommen sind; so wird denjenigen 
Beamten, bei welchen sie noch ausstehen, hiemit aufgegeben, solche mit umgehender Post 
unfehlbar zu erstatten, widrigenfalls sie sich zu gewärtigen haben, daß solche auf ihre Fo- 
sten, durch eigene Boten abgeholt werden. 
Verordnung wegen der Kostenszettel von Aufnahm der Bau-Ueberschläge und den Bau= Visitationen. 
Sämtliche Königl. TCameral-Aemter werden hiemit angewiesen, die Diäcen= und Reise- 
kostens-Zettel der Beamten und Handwerksleute wegen der Aufnahmen zu den Bau= Ueber- 
schlügen und der Bau-Visitationen, künftig nicht mehr unter die gewöhnlichen Jahrs-Zeh- 
rungs-Kosten einzubringen, sondern jedesmal den Bau-Ueberschlägen und Bau= Consigna- 
tionen besonders beizulegen, damit die angerechnete Zeitversäumniß der Beamten und Hand- 
werksleute durch die Distrikts -Baumeister sogleich geprüft, und entweder als wirklich auf- 
gewendet attestirt, oder das unpasstrliche moderirt werden kann. Deecretum Stuttgart, im 
Rechnungs-Depart. Kön. Ober-Finanz= Kammer, den 22. Okt. 1808. 
Decret Königl. Forst-Depart. und Königl. Landbau-Departem an sämtliche Königl. 
Oberforst-Aemter, und Distrikts-Baumeister, die Gesuche der aus Königl. Waldungen zu freiem 
Bauholz berechtigten Personen betr d. d. 35. Okt. 1808. 
Da nach den bereits bestehenden Verordnungen die Königl. Oberforst= Aemter an- 
gewiesen sind, die Gesuche der aus Königl. Waldungen zu freiem Bauholz berechtigten 
Personen mit deutlichen Rissen und Ueberschlägen zu belegen, diese aber bisher meistens 
sehr unvollständig und mangelhaft eingeschikt wurden; so wird den Königl. Oberforst-Aem- 
tern hiemit aufgegeben, diejenige Supplicanten, welche Bau-Nuz= und Würkholz aus Ge- 
rechtigkeit unentgeldlich, oder in geringeren Preisen als die coursirende verlangen, anzuhal- 
ten, von jedem vorhabendem neuen Bauwesen 
Da) deutliche Zeichnungen, nemlich Grund= Aufzug= und Durchschnitts-Risse, woraus 
nicht nur die Grösse des ganzen Gebäudes, sondern auch der Theile desselben, und 
was mit Steinen oder Holz aufgeführt werden will, deutlich zu ersehen ist, und 
b) vollständige Ueberschläge von der Bauholz= Erforderniß dem laufenden Schuh nach, 
und zu Stämmen berechnet, beizubringen. 
Sellte aber das Bauwesen nur Reparatur oder Flik-Arbeiten betreffen, so können 
zwar die Risse unterbleiben, es sind aber dafür die Ueberschläge um so vollständiger fer-
	        
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