Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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erhalten gleiche Theile; es muͤßten dann rechtsguͤltige Vertraͤge dem einen, oder andern ein 
bestimmtes grösseres Recht einraͤumen. Wonach sich also in vorkommenden Fällen gehörig 
zu achten ist. Stutteg. im Königl. Ober-Landesökon. Collegio, den Jq. Nov. 1 08. 
Ad Maanad. S. Reg. Maj. 
Königl. Reichs-General-Ober-Post-Direction. Die Ordnung der Plätze auf den Post- 
wagen, das verbotene Einsteigen vor den Wirthshäusern in dem Ort der Poststation, und das 
Anfnehmen sogenannter blinder Passagsers unter Wegs betreffend. 
Da die Königl. Reichs General-Ober-Post-Direction seit einiger Zeit wahrgenom- 
men hat, daß jezuweilen umer den, mit den Postwägen oder Couriers des Malles fahrenden 
Passagiers über die Pläze Sereit entstanden, und dieser von den Postbeamten nicht überall 
nach der darüber bereits bestehenden Verordnung geschlichtet worden ist; so siehet sich die 
Reichs-General= Ober-Post-Direction veranlaßt, die in der Dienst-Instruction für die 
Post-Beamten (Reg. Blatt von 1807. pag. 176. O 16.) gegebene Verordnung hiemit zur 
genauesten Nachachtung der Königl. Post-Beamten und zur allgemeinen Kenntniß des Pu- 
blikums in Folgendem zu wiederholen. Es gehbren demnach 
1 
Denjenigen Personen, welche mit einem Postwagen auf ihrer Reise schon weiter her 
angekommen sind, und auf der betreffenden Station sofort auf einem andern Postwagen 
ihre Reise fortsezen wollen, in diesem Wagen die ersten Pläze der Reihe und Nummer 
nach, und sind zu dem Ende alle Pläze in den Postwägen mit einer Nummer versehen 
worden. Findet sich nun | 
. 2. 
ein dergleichen weiter gehender Passagier nicht, so nehmen die, an dem Ort, von wel- 
chem der Postwagen abgeht, sich gemeldete, und in die Post= Carte eingeschriebene Personen, 
ihre Pläze nach der ihnen beim Einschreiben zu Theil gewordenen Nummer ein. Damit aber 
X 3. 
beim Einschreiben selbst keine Begünstigung stattfinden möge, so wird hierdurch ver- 
ordnet, daß in Zukunft in jeder fahrenden Post-Expedition, ein oder nach Verhältniß der 
Course mehrere schwarze Tafeln öffentlich ausgehängt seyn sollen, auf welcher die Passa- 
giers, wie sie sich um einen Plaz melden, der Reihe nach, ohne alle Rüksicht des Stan- 
des und sonstiger Verhältnisse, nach der Nro, des Plazes und ihrem Ramen, sogleich mie 
Kreide vorzumerren sind. Hiebei hat jedoch 
. 41. 
der Post-Beamte darauf zu sehen, vaß der Passagier seinen Plaz zuvor bezahlt habe, 
wo nicht, so wird auf ihn keine Rüksicht genommen, mithin er an der Teafel nicht notirt; 
sobald er aber den tarifmäßigen Tax für seinen Plaz erlegt hat, so hat ihm der Post. Be- 
am# dagegen das gedrukte gehörig auszufüllende, mit der nemlichen Numero, wie solche 
auf der schwarzen Tafel vorgemerkt ist, zu versehende Plaz:= Billet auszuhändigen, und 
solches bei S fl. Strafe nie zu unterlassen. 
. .5. . 
MePost-Beamtelassensodann,jedesmalinihrerodereZnesderOfsicialeu
	        
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