Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Vertrag der liturgischen Gebete, so wie durch ein anständiges, würdeLolles Benehmen bei 
den liturgischen Handlungen den Eindruk des Beßern in den Gemüthern der Zuhörer zu 
verstärken. Gegeben Ludwigsburg, den 17. August 1808. Friderich. 
Minister des geistlichen Departements 
Graf v. Mandelslohe. 
' Ad Mand. S. Reg. Maj. propr. 
v. Vellnagel. 
Königl. Kriegs-Collegium. Verordnung die Bezahlung der Landreiter-Kosten betr. 
Denen samtlichen Königl. Ober-Staabs= auch Patrimonial-Aemtern wird anmit auf- 
gegeben, ohne besondere Legitimation, keine andere Gattung von Landreiter-Kosten bezahlen 
zu lassen, als welche durch die schon früher ergangene Verordnungen bestimmt sind. Srtuéc- 
gart, in Königlichem Kriegs-Collegio, den 20. Nov. 1308. 
Königl. Kriegs-Collegium. Erstattung der Todesberichte von pensionirten Officiers und 
Soldaten betreffend. 4 
Da man wahrzunehmen gehabt hat, daß die Verordnung nicht allgemein bekannt sei, 
nach welcher, wenn ein penssonirter Officier oder ein das Invaliden-Traktament genießen- 
der beabschiedeter Soldat stirbt, von dem Ober= oder Patrimonial-Amt, in dessen Amtsbe- 
zirk ein solcher Todesfall eintritt, eine Anzeige an das Königl. Kriegs-Collegtum gemacht 
werden muß; so wird diese Verordnung hiemit aufs Neue zur Nachachtung publicirt. 
Decr. Seuttgart, im Königl. Kriegs-Collegio, den 3. Dec. 1808. 
Königl. Ober-Justiz-Collegium, l. Sen. Die Einsendung der Eriminal-Tabellen betr.“ 
Seämtliche Königl. Oberforst: Ober" und Patrimonialämter, welche mit Einsendung der 
Criminal-Tabellen annoch im Rükstand sind, werden andurch aufgefordert, diese Criminal= 
Tabellen bei zu gewarten habender Ahndung im Unterlassungsfall, in Termino von 14 Tea- 
Zen unfehlbar anhero einzusenden. Deer. Eßlingen, den 20 Rov. 1808. 
Kön. Ober-Justiz= Colleg. I. Sen. 
Dekret des Königl. Ober-Justiz-Collegii II Senats an sämtliche Stadt= und Amts- 
auch Patrimonial-Gerichte des Koͤnigreiche di Einsendung der Prozeß-Tabelle betreffend; 
d. d. 6. Dec. 1808. 
Da von sehr vielen Stadt- und Amts- auch Patrimonial-Gerichten des Koͤnigreichs 
auf Martini dieses Jahrs die dem zweiten Senat des Koͤnigl. Ober-Justiz-Collegii zu 
übergebende Prozeß-Tabelle noch aussteht; so wird allen Gerichten, von welchen diese Ob- 
liegenheit noch nicht erfüllt worden ist, hiemit gemessenst aufgegeben, ihre Prozeß:Tabelle 
binnen 38 Tagen von der Zeit der Insinuarion dieses Decrets unfehlbar hieher einzusenden; 
und haben insbesondere die Königl. Souverainetäts-Oberämter ihr Augenmerk darauf zu 
richten, daß sämtliche von ihnen ressortirende Patrimonial-Gerichte gegenwärtiger Berord- 
nung genau nachleben mögen. Decret. im zweiten Senat des Konigl. Ober= Justiz-Colleg. 
den 6. Dec. 1808. 
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