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Bekanntmachung.
Da mit bem kuͤnftigen Monat Januar der dritte Jahrgang des Regierungs-Blatts
anfaͤngt, so sieht man sich veranlaßt, die Abonenten, es seien oͤffentliche Behoͤrden oder
Privat-Personen, zu Berichtigung der Pränumeratien auf die erste Hälfte dieses neuen
Jahrgangs aufzufordern.
In Absicht auf die Bestellungen, die Lieferung der Pränumerations-Gelder und die
Spedirtton bleibt es bei der bisherigen in dem Regierungs-Blatt Nro. loz. vom vo-
rigen Jahr umständlich bekannt gemachten Einrichtung. Die Königl. Oberämter haben
nemlich für sämtliche in ihrem Amtsbezirk befindliche Personen und Behörden, für welche
das Regler. Blatt aus Effentlichen Cassen angeschaft wird, die Bestellungen bei dem Cas-
sier für das Regier. Blate, Secretair Jäger, zu machen, erhalten sodann die erferderli-
che Anzahl von Eremplarien zur weitern Vertheilung und übermachen die Pränumerations=
Gelder in einer Summe an den Cassier. Die Patrimonial: Beamtungen, (für sich und die
in ihren Amtsbezirken befindliche öffentliche Behörden) und die ausserhalb Stuttgart woh-
nende Privat-Personen, auch solche unmittelbar unter den Königl. Collegien stehende Be-
amte, welche ihren Amtssiz nicht an demselben Ort mit dem Oberamt haben, wenden sich
mit ihren Bestellungen je an die nächste Postämter, welche das weitere auf gleiche Weise
wie die Königl. Oberämter besorgen. Hier in Stutegart wohnende Personen abonniren un-
mittelbar auf dem Königl. Comtoir für das Regier. Blatt. ·
Vollstaͤndige Exemplarien von den beiden ersten Jahrgaͤngen des Regier. Blatts sind
um den bisherigen Preiß aus dem hiesigen Koͤnigl. Comtoir zu haben, einzelne Stuͤcke der
halbe Bogen zu 2 kr.
Die Pränumerations-Gelder auf das nächste Halbjahr sind aufs bäldeste einzusenden,
um so mehr da die Zögerung in der Lieferung derselben so leicht zu vielfachen Irrungen
Anlaß gibt. Diejenigen Behörden, welche sich dermalen noch im Rükstand mit Zahlungen
für empfangene Exemplarien befinden, werden daher zugleich um ungesäumte Berichtigung
derselben ersucht.
Königsbronn, im Kreise Ellwangen. Da der hiesig Königl. Hütten= Casse seit. Einiger Zeit unter
den Eisen -Zahlungen überall her wiederum allerlei ausländische, vorzüglich Königl. Baierische Scheide-Munze,
welche schon längst durch allerhöchste Verfügungen ganz ausser Cours gesezt ist, dald in grösseren, bald unbe-
deutenderen Summen, und eben so auch andere ausser Gang seyende ausländische Geld- Sorten eingeschikt wer-
den; so siehet sich selbige genöthiget, hiemit allen Herrn Chalanden und andern Eisen-Abnehmern öffentlich
bekannt zu machen, daß sie von nun an keine andere als Königl. Württembergische Scheide-Münze, und
ausser dieser kein anderes als Conventions-und uberall gangbares Geld mehr annehmen, und also alles ihr
fernerhin etwa zukommende ausser Cours gesezte, oder keinen gleichen und vesten Werth habende Geld ohne wei-
teres dem Einsender auf dessen Kosten remittiren werde. Mit dieser Bekanntmachung wird noch eine weitere
Bemerkung und eine Vitte verbunden; Jene ist: daß alles Geld für — von den Kön. Brenzthaler Eisen-
werken bezogenes Eisen ausschließlich an die Kön. Hütten-Casse, und nicht, wie von vielen noch bis dato
geschiehet, an die Königl. Hütten-Amts-Verwaltung, und zwar franco einzusenden seie, wo übrigens bei sol-
chen Gelder-Sendungen neuerliche Eisen-Bestellungen in den ohnehinigen Schreiben an die Hütten-Casse gar
wohl und mit ebendemselben Erfolg, wie durch die ausser einer solchen Gelegenheit an die Königl. Hütten-
Amts-Verwaltung allein zu addressirende Schreiben gemacht werden können, da ohnedies über alle, da oder
dorten einlauffende Bestellungen zwischen diesen beeden Hütten-Beamtungen eine wechselseitige Mittheilung
immer Stakt finden muß, weil die Kön. Hütten-Amts-Verwaltung die Effectuirung der Bestellungen zu be-
sorgen hat, wenn das Verhältniß des Bestellers, in welchem derselbe mit der Hütten-Casse, rüksichtlich
der Bezahlung steht, solche nicht aufschieben macht oder ganz hindert. Die Bitte aber ist diese: daß die