Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Ort: 
Tabaks-Vorrath- 
des Handelsmanns (oder Fabrikanten) 
aufsenommen den 
Anmerkung: 
I.) Für jeden Hmdelsmamn oder Fabrikanten ist eine eigene Tabelle zu nehmen. 
2.) Der Werth des Tabaks ist nach den Preisen zu bestimmen, in welchen dermalen die 
Großhäwler solchen im Innlande verkaufen, oder der Krämer ihn vom innländischen Groß- 
händler kauft. 
3.) Der Vorrathh an Tabaks Blättern und derselben Qualität ist ebenfalls genau aufzunehmen 
und am Ende beizusügen, hingegen mit keiner Taxe zu belegen. ·
	        
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