Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 58. 1808. 657 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 3r. Dec. 
  
  
  
  
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Königl. Ober-Regierung, Reg. Depart. Die Frohnfreiheit der zu den Berg-und Hütten- 
werken und Salinen gehdrigen Personen betr. d. d. 27. Dec. 1808. 
Zur nähern Bestimmung der dem Bergwerkspersonal zustehenden Frohnfreiheit wird 
hiermit folgendes festgesezt: 
1) Diejenigen Personen, welche bei Königlichen oder gewerkschaftlichen Bergwerken, 
bei Königl. Eisenhürten, Hammerwerken, Stahl: Sensen-Gewehr= und Blech-Fabriken, 
und bei Salinen für beständig angestellt sind, mit Einschluß der Werkschmiede, Werkschrei- 
ner, Balgmacher und Kunstwerkmeister, haben die persönliche Frohnfreiheit zu genießen. 
a) Diese Freiheit erstrekt sich demnach nicht auf Accordanten, Lieferanten und solche 
Taglöhner, Handlanger und Fuhrleute, welche nur zu gewissen einzelnen Verrichtungen, 
oder nur eine Zeitlang gebraucht werden. 
3) Sie erstrekt sich nur auf persönliche, Herrschaftliche und Gemeinde = Frohnen, nicht 
aber auf Fuhrfrohnen, welche mit dem Güterbesiz verbunden sind, und nicht auf die patri- 
monial: oder gutsherrlichen Dienste. 
4) Auch befreit sie nicht, wenn Commun-Umlagen zur Bestreitung von Frohnkosten 
zemacht werden, von der Schuldigkeit hierzu nach dem gewöhnlichen Steuerfuß beizutragen, 
5) hingegen sind die befreiten Personen nicht verbunden, zu den Personal-Frohnen an 
ihrer Statt Jemand zu stellen, oder ein Geld-Surrogat dafür zu bezahlen, übrigens aber 
haben dieselben 
6) nichts desto weniger alle bürgerlichen Beneficien zu genießen. 
7) Bei vorkommenden Anstandssällen ist die Emscheidung von der Königl. Ober-Re- 
gierung einzuholen. Stuttg. den 22. Dec. 108. Kön. Ober-Regier. Reg. Dep. 
Ad Mand. 8. Reg. Maj. 
Die Belohnung des Land-Dragoner-Unteroffiziers Büttner zu Oebringen wegen Beifabung des Mörders 
des Hohenloh-Ingelfingischen Amtsbotens Kraft und die öfentliche Belobung des Fürstl. Hohenlohischen 
Patrimon. Beamten Glenk zu Niedernhall wegen seiner hiebei bewiesenen Thätigkeit betr. 
Se. Königl. Maj. haben auf die Allerhöchstdenselben gemachte Anzeige, daß so- 
wehl der Fürstlich Hohenlohische Patrimontal-Beamte Glenk zu Riedernhall als beson-
	        
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