Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Bader, Barbierer s. Medic. Dep. 
Baͤder, oͤffentliche, sind in Ruͤksicht auf ihre medicinische Beschaffenheit unker der Oberaufsicht des Medic. 
Dep. 7. 333 uͤbrigens aber dem Landw. Dep. der K. Ob. Fin. Kammer übertragen, 170. 335. 
Vorschrift fuͤr Badende im Neckarfluß, 8. 238. 
Baiern s. Cartel; auch Hof. 
Bau, Departements: ofbau-Departement. Bestimmung, 7. 172. Präsidium und YPersonale, 
(bend. — verlangt schleunige Einsendung rükständiger Bau-Rechnungen, 8. 269. 
Landban-Departement, 7. 171. Prasidium, Direction und Personale, 172. Landbaumeister; Bau- 
Eontrolcurs, Sekretairs und Ganzellisten: gemeinschaftlicher Gebrauch derselben, ebend. Bau= Uocber- 
schloge sind an die K. Landbau-Dircction unmittelbar einzusenden, 150. Von den Baukosten für die 
Gefängnisse werden besondere Ueberschläge verlangt, 8. 353. Sechs Eandbaumeister werden mit 
eben soviel Controleurs in die Kreise des Konigreichs versezt 303. Was für Bauwesen sie zu 
besorgen haben, ebend. Die Kön. Cameral= Aemter haben die Jahrs= Vau-Ueberschläge u. Consigna- 
tionen an die Districts -Baumeister einzusenden, 400. Daß ohne Legitimation kein Bau-J Aufwand 
werde passirt werden, ebend. Ausnahme, ebend. Was die Cameral-Aemter wegen der Kostenszettel 
von Aufnahme der Bau-Ueberschläge und den Bauvisitationen zu beobachten haben, 600. Daß die 
Handwerks-Verdienstzettel von den K. Beamten vor Einsendung zur Dekretur dem Distriktsbaumeister 
zur Revision und Moderation ubergeben werden sollen, 570. S. Concessionen. 
Strassen= Brücken, und Wasserbau- Departement, 7. 172. 220. Wer die Revision der Rechnungen 
zu besorgen habe, 172. 
Bau= Einrichtung. Wie man zu Abwendung der Feuersgefahr zu bauen habe, 8. 201 f. f. — Daß zu 
Stuttgart der untere Stok aller neuen Haͤuser von Stein seyn muͤsse, 390. 
Bauholz s. Holz. 
Baumverderber; Baumzucht, s. Obst. 
Beerdigungen. Bei den verschiedenen christl. Religionspartheien, 7. 610. Wie todtgefundene Personen, 
deren *“ ungewiß ist, beerdigt werden sollen, 8. Zo5. Wie Verbrecher, die im Gefängnis ster- 
en. 3606. 
Beherbergung, fremder Personen in Stuttgart, was dabei zu beobachten, 7. 110; durchpassierender Sol- 
daten, 108. fremder Personen überhaupt, * « 
Belohnungen, königliche, derjenigen, welche mit eigener Lebensgefahr andere gerettet haben. Beispiele hie- 
von, 8. 117. 1 3 306. 360. 419. 433. 479. 494. 545. 613. 631. Wegen ausgezeichnetem Betra- 
gen in der Amtsführung, 133. Wegen Auskundschaftung und Beifahung eines Mörders, 657. 
Bergwerks-Departement. Was ihm ausschließlich übertragen sei, und was zum Ressort der Ob. Fin. K. 
gehoͤre, 7. 172. .. . 
Bergwerks-Personale. Naͤhere Bestimmung der demselben zustehenden Frohnfreiheit, nebst dem ihm zuge- 
sicherten Genuß aller bürgerlichen Benetscen, 8. 657. ½ 
Berichte sollen nur Einen Gegenstand enthalten, 7. II8. Für jeden ist ein besonderer Stempelbogen zu neh- 
men, ebend. Die der K. Cameralbeamten sind unmittelbar an die betreffende Behörde einzusenden, 8. 
328. — Beiberichte sind auch bei unmittelbar an S. Maj. einzureichenden Memorialien erfor- 
derlich, 7v. 125. Ausnahmen, ebend. Was bei ihrer Einschikung zu beobachten, 133. 
Besiz. Verfügungen über den jüngsten sind an den Il. Sen. des O. Jurt. Coll. gewie#en, 7. 218. 
Besoldungswesen. Unter der Aufsicht des Rechn. Dep. der K. Ob. Fin. Kammer, 7. 171. Verlangte 
Berichte über heimgefallene Besoldungsgüter, 534. — über entdehrlich gewordene Besoldun ghaͤuser, 8. 
4. Veräusserung des Besoldungsholzes ist den Forstbeomten verboten, 7. 385. Weinbesoldungen, 
65. Was die Ob. Forstämter in den Berichten über Holzbefoltungs-Guthaben zu bemeeken haben, 
1 !110. Die Cameral-Beamten sollen ihren Besoldungsgenuß an Gätern und andern Naturalien (pe- 
cisisch anzeigen, 320. 
Bestand-Accise, Acc. Ord. S. 5). Bestand-Geld, 8. 137. 
Bettler, fremde und einheimische. Wie in Ansehung beider von den Beamten zu verfahren sei, 7. 448. 
Bevslkerungs · Tabellen gehoͤren zum Ressort des K. Ob. Vol Dep. 7. 218. Neue Einrichtung der sel- 
ben, 8. Nr. I. Erläuterung der dießfalsigen General-Verordnung, 265. 260. Von wem sie beur- 
kundet seyn müssen, ebend.
	        
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