Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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263. Besugniß der Patr. Herrn zu Bestellung von Beamten und Dienern fuͤr das Forst- und Jagd— 
wesen, 4. 288. Rechte der fürstl. und gräfl. zu &.— Fang der Jagd in den ehmaligen Freipürsch- 
Beurken in ihren Besizungen, 290. Rechte an den Noot-Zehnten 163 Die Patr. Herrn haben 
kein Reck# zu Concedirung oder Verhinderung der Heirathen ihrer Hintersassen, 461. Befugnisse der 
salben als Kirchen= Patrone. S. Patronat-Recht 
Datrimonialberrliche G.richtsbarkeit. Besiimmung des Umfangs derselben, in bürgerlichen und Straf- 
Soch n, 7. 365. Von derselben erimirte Gegenstande und Der'onen, tbend. #### #e geiten her 
unter Wurttemb. Hobeit stehende adeliche Gutsbesizer haben blos die hergebrachte Jurisdiktionsrechte 
ouszuüben, 43. Instanzien-Ordnung für die Besizungen der Fürstien und Grafen, welche die basse 
& moyenne Jurisdietion haben, 13. Iustiz-Canzleien derseltn als hövere Instunz. Einrichtund 
der selben, ebend. Bestimmung ibres Wirkungskreises, 333. Verschrift, was bei den Appellalionen 
von #nsee die Ober-Tribunal zu beobachten, 237. App.llationszug von den Patr. Gerichten 
in Mangel von patrim. herrl. Justiz-Canzleien, 208: Für die patr. herrliche Gerichte und Justizia- 
rien gerten alle den Kün. Gerichten vorgeschriebene Normen, 13. Was bei Appellationen von Parrim. 
Justiz- Aemtern an Fürstl. und Gräfl. Justiz-Ganzleien in Ansehung der Formalien und Fatulien zu 
beobachten sei, §. 30. Z„ # 1 
Ucher die gesczmässte AusUbung der Patr. herrlichen Rechte haben die Souwverainetäts= 
Beamte zu wachen, 5. 35. 
Datrimental= Pfarreien (evangel.) sind dem K. Ob. Consistorium untergeordnet, 201. 
Patronats · Befugnisse der Patrim. Herrschaften zu evang. geistlichen Diensten. Verordnung wigen Aus 
uͤbung derselben, 7. 509. Vorschrift der Nominatioͤns-Urkunde und der Art, die Consirmatin nach- 
zusuchen, ebend. Befehle an saͤmtliche Dekane, ihre Beiberichte zu Bitt chriften der von Pakronats= 
herrn nominirten Geistlichen oder Schullehrer betr. 500. Daß in Nominakionsfällen auf evangel. 
Schuldienste eben die Vorschriften zu beobachten seien, wie bei evang. geistlichen Diensten, 8. 149. 
Datronaer= Ferrschaften sind in die Kirchengebete einzuschliessen, 7. 182. » » 
Pensionswesen gehoͤrt zum Ressort des Rechn. Depart, 7. 171. Obne besondere Legitimation darf kein Pen— 
sion#er seine Pension ausserhalb der Königl. Staaten verzehren, 241. Vorschrift tallellarischer Vexzeich- 
nisse sämtlicher Pensionäre, 207. Was diese bei Ausstellung ihrer Quittungen zu beodachten haben, 
8. 76 Berichterstattung vom Absterben der K. Pensionäre menirt, 46. 
Dersonal-Sreiheit. ODie Erkenntnis darüber ist dem Negim. Oep. übertragen, 7. 2:3. S. Verdienst-M. 
Pfarrer. Von ihrem Antheil an den katol. Schulanstalten, 8. 532. 333. 534. 5 35. 737. 539. 540. 541. 
742 313. 5J04. S. auch Obstbaum-Cultur. 
bfirregn, Oizesan · Eintheilung der saͤmtl. evang. lutherischen, 7. Nr. XLIV. S. Patr. Pf arreien; 
eistl. Dep. 
Pferdezucht Dießfalsige Verordnungen, den Fohlenverkauf ausser Landes, und die Einführung eines Ge- 
stütskissen-Beitrags von Pferden betr. 8. 397. 393. 
Pferdkrankheiten. Mausregeln gegen Verbreitung der Rozkrankheit, 8 237. 
Pferdverkaufs- Concessionsgeld. Die Aufsicht daruͤber hat das Dep. der indir. St:uern, 7. 170. Be- 
trag, Einzug, Verrechnung und Einsendung, Acc. O §#. 54. Wer daron fre#i# sei, ebend. 
Pfleger. Worauf bei ihrer Wahl zu sehen, 8. 325. F8 
Pia Corpora Die Aufsicht über die Oekonomie derselben hat das Ob. Land. Oek. Collegium 7. 219. Ihre 
unter § Procent stehende oder nicht legal ausgelichene Capitalien sollen aufgek Sndet werden, 553. Be- 
steurung ihrer Capitalien, 8. 42). *1 rm* *r* 
Polizei im Umfang des ganzen Königreichs gehört im Allgemeinen füur das Ober-Polizei-Departe. 
ment, 7. 218. Dessen Personale, 2710. Staats= und Landwirthschaftliche Polizei ge- 
bört zum Ressort des Ob. Landes-Dekon. Collegiums, 218. Vorschrift für die Kreisämter wegen 
Besorgung der Landes-Polizei, 452. Lokal und Distrikts-Polizei gehört zu den Obliegen- 
heiten der Ober-und Patrimonial-Aemter, ebend. und 246. 343. Orts-Polizei in Mtrim. Orken, 
die mit unmirtelbaren kön. Unterthanen veimischt sind, 8. 13. Stuttgarter Polizei-Verfu- 
gungen: Pandel in den bön Anlagen verboten, 7. ö4 Wegen der Auslaßscheine der mit Post- 
oder Mirt pferden von Stutegart abgebenden Personen 16. 18. Wegen Beherbung fremder Personen, 
110. Wegen längst verordneten Todschlagens frei herumlaufender Hunde, 203. as Vorfahren der
	        
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