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263. Besugniß der Patr. Herrn zu Bestellung von Beamten und Dienern fuͤr das Forst- und Jagd—
wesen, 4. 288. Rechte der fürstl. und gräfl. zu &.— Fang der Jagd in den ehmaligen Freipürsch-
Beurken in ihren Besizungen, 290. Rechte an den Noot-Zehnten 163 Die Patr. Herrn haben
kein Reck# zu Concedirung oder Verhinderung der Heirathen ihrer Hintersassen, 461. Befugnisse der
salben als Kirchen= Patrone. S. Patronat-Recht
Datrimonialberrliche G.richtsbarkeit. Besiimmung des Umfangs derselben, in bürgerlichen und Straf-
Soch n, 7. 365. Von derselben erimirte Gegenstande und Der'onen, tbend. #### #e geiten her
unter Wurttemb. Hobeit stehende adeliche Gutsbesizer haben blos die hergebrachte Jurisdiktionsrechte
ouszuüben, 43. Instanzien-Ordnung für die Besizungen der Fürstien und Grafen, welche die basse
& moyenne Jurisdietion haben, 13. Iustiz-Canzleien derseltn als hövere Instunz. Einrichtund
der selben, ebend. Bestimmung ibres Wirkungskreises, 333. Verschrift, was bei den Appellalionen
von #nsee die Ober-Tribunal zu beobachten, 237. App.llationszug von den Patr. Gerichten
in Mangel von patrim. herrl. Justiz-Canzleien, 208: Für die patr. herrliche Gerichte und Justizia-
rien gerten alle den Kün. Gerichten vorgeschriebene Normen, 13. Was bei Appellationen von Parrim.
Justiz- Aemtern an Fürstl. und Gräfl. Justiz-Ganzleien in Ansehung der Formalien und Fatulien zu
beobachten sei, §. 30. Z„ # 1
Ucher die gesczmässte AusUbung der Patr. herrlichen Rechte haben die Souwverainetäts=
Beamte zu wachen, 5. 35.
Datrimental= Pfarreien (evangel.) sind dem K. Ob. Consistorium untergeordnet, 201.
Patronats · Befugnisse der Patrim. Herrschaften zu evang. geistlichen Diensten. Verordnung wigen Aus
uͤbung derselben, 7. 509. Vorschrift der Nominatioͤns-Urkunde und der Art, die Consirmatin nach-
zusuchen, ebend. Befehle an saͤmtliche Dekane, ihre Beiberichte zu Bitt chriften der von Pakronats=
herrn nominirten Geistlichen oder Schullehrer betr. 500. Daß in Nominakionsfällen auf evangel.
Schuldienste eben die Vorschriften zu beobachten seien, wie bei evang. geistlichen Diensten, 8. 149.
Datronaer= Ferrschaften sind in die Kirchengebete einzuschliessen, 7. 182. » »
Pensionswesen gehoͤrt zum Ressort des Rechn. Depart, 7. 171. Obne besondere Legitimation darf kein Pen—
sion#er seine Pension ausserhalb der Königl. Staaten verzehren, 241. Vorschrift tallellarischer Vexzeich-
nisse sämtlicher Pensionäre, 207. Was diese bei Ausstellung ihrer Quittungen zu beodachten haben,
8. 76 Berichterstattung vom Absterben der K. Pensionäre menirt, 46.
Dersonal-Sreiheit. ODie Erkenntnis darüber ist dem Negim. Oep. übertragen, 7. 2:3. S. Verdienst-M.
Pfarrer. Von ihrem Antheil an den katol. Schulanstalten, 8. 532. 333. 534. 5 35. 737. 539. 540. 541.
742 313. 5J04. S. auch Obstbaum-Cultur.
bfirregn, Oizesan · Eintheilung der saͤmtl. evang. lutherischen, 7. Nr. XLIV. S. Patr. Pf arreien;
eistl. Dep.
Pferdezucht Dießfalsige Verordnungen, den Fohlenverkauf ausser Landes, und die Einführung eines Ge-
stütskissen-Beitrags von Pferden betr. 8. 397. 393.
Pferdkrankheiten. Mausregeln gegen Verbreitung der Rozkrankheit, 8 237.
Pferdverkaufs- Concessionsgeld. Die Aufsicht daruͤber hat das Dep. der indir. St:uern, 7. 170. Be-
trag, Einzug, Verrechnung und Einsendung, Acc. O §#. 54. Wer daron fre#i# sei, ebend.
Pfleger. Worauf bei ihrer Wahl zu sehen, 8. 325. F8
Pia Corpora Die Aufsicht über die Oekonomie derselben hat das Ob. Land. Oek. Collegium 7. 219. Ihre
unter § Procent stehende oder nicht legal ausgelichene Capitalien sollen aufgek Sndet werden, 553. Be-
steurung ihrer Capitalien, 8. 42). *1 rm* *r*
Polizei im Umfang des ganzen Königreichs gehört im Allgemeinen füur das Ober-Polizei-Departe.
ment, 7. 218. Dessen Personale, 2710. Staats= und Landwirthschaftliche Polizei ge-
bört zum Ressort des Ob. Landes-Dekon. Collegiums, 218. Vorschrift für die Kreisämter wegen
Besorgung der Landes-Polizei, 452. Lokal und Distrikts-Polizei gehört zu den Obliegen-
heiten der Ober-und Patrimonial-Aemter, ebend. und 246. 343. Orts-Polizei in Mtrim. Orken,
die mit unmirtelbaren kön. Unterthanen veimischt sind, 8. 13. Stuttgarter Polizei-Verfu-
gungen: Pandel in den bön Anlagen verboten, 7. ö4 Wegen der Auslaßscheine der mit Post-
oder Mirt pferden von Stutegart abgebenden Personen 16. 18. Wegen Beherbung fremder Personen,
110. Wegen längst verordneten Todschlagens frei herumlaufender Hunde, 203. as Vorfahren der