Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

699 
Schul-Anstaltemn. In Bezug auf das Rechnungswefen hat das Rechn. Dep. die Aufsscht uͤber sie, 7. 171. 
"7 Sleue einer pidnhogischen Bildungs-Anstalt nach den neucren Grundsäzen, 8. 620. Empfehlung 
der Pestalozzischen Methode, ibend. Der Kathol. Geistliche Rath fordert von sämtl. kathol. 
Parrern austührichen Bericht über das katholische Schulwesen, F. 429. folg. 
Schulböcher. Von einem jeder Schule beionders eigenen Schulduch, F. 541. d. 26. Gegenstande dessel- 
ben, ebend. In sämtl. evangel. luther. Schulen sind neben den andern Württemb. Schmoüchem das 
kleine Seilerische Erbauungsbuch und Rochows Kinderfreund einzuführen, und die 
Vorsteher der piorum Corhorium werden legitimirt, für jede Schule wenigstens ein Exemplar zu er- 
kaufen, 7. 534. Daß in jeder kathol. Elementarschule eine kieine, ober gut gewählte Büchersamm- 
lung angelegt werden masse, 8. 542. Anzeige der unentbehrlichsten Schulbücher, ebend. Diese Bü- 
chersammlung soll alle Jahr erweitert, und allmählich eine Gemeindsbuchersammlung werden, ebend. 
Schuldienste. Was Patr. Herrschaften in Nominationsfällen auf evang. Iuther. Schuldienste zu beovachten 
haben, 8. rdo. Obliegenheit der Ober= und Dekanat-Aemter bei Erledigung eines kathol. Schul- 
dienstes, Nr. XLIV. Beit §. 12. Erfordernis der Bittschriften, V. 13. Wiedekesezung, 8. 14. 
Dauer der Schuldienste. Nothwendige Fibigkeit eines Schuldienst -CCandidaten, J. 15. Worauf man 
bei einträglichen Schuldiensten besonders Rüksicht nehmen werde, §. 1 I. Verordnung wegen Schuldiensis- 
Resignationen, §. 16. wegen Nebendiensten, §. 17. » 
Schulen.Errichtungcinethtster-(Noc:nal)Schule.8.629»AllgemeineVerordmmg,diekatl;ol. 
Elemenkaks-PchulenimKönigreichW1"u·tte1nbergbctr.y.Nr.Xl-Vll.«ö-.c.t.BonBerbindung 
dcrArbeits-SchulenmxtdenLehsxschu".en,540.BonSonnkagsschulemZ.5.33.540. 
— 8. 620. 
Schulfonds Die der verschiedenen christl. Confessionen sollen abgesondert bleiben. 7. 610. 
Schullehrer. Errichtung einer Bildungs-Anstalt für sie, 8. 620. Obliegenheit derselben in R ksicht auf 
die Beförderung der Obstkultur, 345. Daß sie die Jugend vor dein Genutß unbekannter Früchte und 
Krauter warnen sollen, 333. Königl. Verordnung, die Präfung und Anstellung der kathol. Schulleh- 
rer und Schulverweser in den deutschen Schulen des Königreichs betr. Nr XIIV. Beil. . 
Schulordnung. Vteisschriften uͤber die leichtesien und wirksamsten Mittel, den haͤufi jen Schulversaͤumnissen 
zu steuren, 8. 176. Neue Schulordnung in den katholischen Elementarschulen des Koͤnigreichs, 
Nr. XUVII. Beil. « 
Schulsuntcrriiht.WievorallenDing-ndieAufmerkfzmkeitundderBeobachttmgsgeisizuerwekcn,8". 
53;.Gcnwsnnüziqkeirseider·Haupt-End;nwk«,5«;;»dldorschriftcnfürdieOWNER-Methode-535 
folg.WiedieKindcrfrkchzettiganReintichkemHdsiichkeithmgute-SimangszhnseWMag-or- 
schriftmwcxendermoraiisclzcnErziel;1n1g-5«;9. « 
Schuldklagen.AujTergerichtlisheiinddeinileenardesKObst-It(—soll.1«1bcmrben,7.218·.Einfüh- 
rangeinesausserordmtilichenConn:r11qcc·al-Vprfahnnåbeilieu-denSchuldfordmmqkm8.I45.».- 
weit bei Schulliagen das erecutivische Verfahren gegen Köngl. Diener gehen könne, 277. feg 
auch Credit-Gesez. 
Schuld Derschreibung. Von der Ausfertigung einer förmlichen, 8. 325. 
Sco#yultheissen-Aemter Wie sie künftig besezt werden sollen, 8. 201. 
Schuspecken, (. Kuhpecken. Z„ 
Schusz= und Schirms= urtheilungen gehör n für das Kön. Regim. Depart. 7. 279. 
Schuz und Schirms Gelder für das Rechnungs Dep. 171. 
Scortations- Sachen sind dem l. Sentt des O. Just. Loll. übergeben, v. 213. Gemeinschaftliche Oberaͤm- 
ter haben fleischliche Vergehungen weder zu untersuchen, noch zu bestrafen, 17. 
Seilerisches Krbanungsbuch, (. Schulbücher. 
Seiltänzer, umherziehende. Ihr Taggeld, Acc. O. F. vo. 
Selbst-#tleibungen sind der Eozution des Regim. Dep. übertragen, 7. arg. Wie mit denen zu verfah- 
ren, die das Selbst-Mord-Attentat überleben, 8. Zoz. Wie die zu beerdigen, die in Zerrüttung ih- 
rer physischen oder moral. Kräfte; wie Verbrecher, die im Gefängniß sich sekbst entleibt haben, ebend. 
Wie solche, bei denen Geisteszerrüttung Folge eines Verbrechens war, 306. Dieffalsige Vorschrift fün 
die Ob. und Patrim. Beamte, bbend. 
Selbstverstämmlung von Militairpflichtrigen. Bestrafungen derselben, 8. 90. 103, 211. 210.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.