Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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der angegebenen Form, §. 3. Wie eine Strasse ihre ovale Form verlieren könne, und wie u helfen 
sei, §#. 4. Unrerh-##ung der Nebenwege, F. 5. Abfuͤhrung des ausgeschlagenen Morasts, 9. 6-9 29. 
37. Schleunige Vornahme erforderlicher Reparationen, ¾r 10. 28. 30. Behandlung der Geliise, 
§. #r. 12. Merkmale der Fehler einer Chaussee, S. 13. Abschöpfung des Koths. Härte der Ober- 
släche, . 4. Wegschaffung des Staubs, §F. 15. 37. Beschläg der Steine, §. 76. Grösse dersel- 
ben/ 5. 17. Zeitpunkte för die Hauptarbeiten auf den Chausseen, F. 18- 21. Eingeräumte Gewalt 
über die Wegknechtc, 5. 22. Abzugs-Dohlen und Gräben, 5. 23. Güte der Steine, g. 24. Sorg 
falt wegen häufiger Entwendung der Chausseesteine, K. 25. Ordentliche Aufsezung derselben, §. 29. 
Wachsamkeit wegen Verschmälerung der Chausseen, §5. 27. Stäte Aufmerksamkeit auf die ganze Strasse 
und den Nebenweg, §. 30. Kies-Chausseen, 8. 31- 35. Werkzeuge der Wegknechte, ¾ 38. Ver- 
fahren bei unzulänglichen Angaben der ber-Weg-Inspektoren, §. 39. — bei unzeitigem Aufführen 
der neuen Vorrathssteine durch die Entrepreneurs, K. Jo. Erhaltung der Chausseen durch die Ortschef- 
ten, F. Au. Brücken und Dohlen, H. 42- 48. Gefahr von nahen Flüssen und Bächen, §. 40 57. 
Von Uferbauwerken, §. 52 — 54. Auskunoschaftung der Freoler gegen die Wegordnung, und Denin= 
ciations-Gebühr, §. 55. Verbindli keiten in Ansehung der Post= und Stunden Steine, der Chaussee- 
bäume u. s. w. 9. 56 -58. Bisitierung der Chausseehäuser, 9. 59. Aufmerksamkeit auf die an den- 
selben angeschlagenen Makate, 9. 60. — auf die Chausseegelds Beständer, 5. 6I. Visitierung der 
Chaussee-Distrikte, §. 62- 64. Bestrafung der Oienst -Nachlässigkeit, §. 65. Verhalten gegen Vor- 
gesezte, F. 66. Untersagte willkührliche Entfernung, §. 67. Taggelder und Personal-Freiheit, S. E8. 
Weibliches Eeschlecht. Vorschrift für Personen desselben, bei öffentlichen Verpfändungen, 8. 323. Ver- 
fahren der Orts-Magistrate dabei, ebend, folg. 
Wein-Accise S. Getränke. .. 
Weinberge. Vor der Weinlese von Feldverständigen zu besichtigen, 8. 485. 
Weinbesoldungen. 7. 466. 46. — 8. 49y. 
Weinfuhren; Wein= Urkunden, Zoll-O. . 30. 
Weingefälle. Bestimmungen in Absicht auf die herrschaftlichen, 8. 485. Was bei denselben mit der vom 
Wein abgesezten Hefe vorzunehmen, 195. 
Weinkauf, der sogen. passierliche ist der Zoll-und Aceis-Entrichtung nicht unterworfen, 8. 37 
Weinlese. Was vor derselben von den Cam. Beamten zu beobachten, 8. 485. 496. Worau 
Zeit der Weinlese Rütsicht zu nehmen sei, 487. 
Weinverkauf. Die Aufsicht über herrschaftl, hat das Landw. Dep. 7. 170. S. Getränke. 
Wein-Soll, Zoll-O. Jv. 5. 
Werkstätten. Concessionen zu Errichtung neuer gehören zum Ressork des Kandw. Dep. 7. 170. 
Wirthschaftsachen. Concessions-Ertheilungen zu neuen Wirthschaften gehéren zum Ressort des Landw. Dep. 
#. 170. Die Beurtheilung und Entscheidung diesfalsiger Anstände ist dem Ob. Pol. Dep. übergeben, 
218. Festgesezte Concessions= und Recognitlonsgelder, 314. Recognitionsgelds-Freiheit, 315. Die 
Verre#nung der Witschafte Accise betr. 8. 458. Formular zu Quiktungen darüber, ebb. S. Ace. 
. Umgeld u. f. w. 
Wittwenkassen: Anstalt. Bei der weltl. hat das Ob. L. Oekon. Coll. die Aussicht über das Kassen= und 
Rechnungswesen, 7. 210. Oer geistl. und weltliche Wittwen-Fie kus ist von der Capital= Besteurung 
befreit, 8. 425. In wie fern einzelire Wittwen von derselben frei seien, 426. Die Einsendung verfal- 
lener Gebühren zur geistl. Wittwenkasse, der Jahrsvergleichungen u. Abrechnungen wird monirt, 431. 
Wochenmärkte. Die Concession derselben gehört zum Ressort des Ob. L. Oek. Coll. 5. 210. 
Wohnsteuer., Befreiung der Invaliden davon, . 115. Verlängerung derselben, H. 457. 
Wandärzte. Wann sie ihre Kunst ausuben dürsen, 8. 313. In welchen Fällen es ihnen erlaubt sei, in- 
nerlich Kranken beizustehen; was sie dabei zu beobachten und zu vermeiden haben, ebend. 
Wurzeln, gistige. Warnung wegen derselben, 8. 353. 
Zehend = Sachen. Die Zehendgefälle gehören zum Ressort des Lankw. Depart. 7v. 170. Bestimmte 
Strafen heimlicher und im Voraus verabrederer Gemeinschaft eines Zehend= Pachts, oder dabei vor- 
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. wegen der
	        
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