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niß gesezt, daß diese neue Abgabe vom 15. dieses Monats an Statt finden werde, und
daß diese Auslaß--Scheine von nun an von der Koͤnigl. Ober-Polizei-Direction in der
Heigelinschen Gasse in dem Haus der Koͤnigl. Stadt-Oberamtei, und zwar auf bem untern
Bureau rechter Hand ebener Erde ausgegeben werden. Stuttgart, den 11. Febr. 1808.
Kön. Ober-Polizei-Direction.
Königl. Ober-Polizei-Verordnung, die Säuberung der Bäume rc. auf der Stuttgarter
Stadtmarkung betr. d. d. 0. Febr. 1808.
Es zeigen sich abermal ausserordentlich riel Raupennester, und wird daher nothwen-
dig, daß die Bäume und Häger auf hiesiger Stadtwarkung unverzüglich gesäubert werden.
Sämlichen Güternbesizer wird die desfalls bestehende Verordnung in Erinnerung ge-
bracht, damit ste ungesäumt allen Fleiß anwenden, die Rauxpen Rester zu vertilgen, und
nicht in die darauf gesezte Strafe von 6 fl. zo kr. verfallen, welche von jedem ohne Ruük-
sicht der Person eingezogen werden wird, der nach Verlauf von 3 Tagen, wenn die Witte-
rung es nicht verhindert hatte, durch die zur Visttation aufgestellte Feldsteußler hierinn saum-
selig befunden werden sollte.
Zugleich wird auch die bestehende Verordnung erneuerk, daß bei ## fl. Strafe kein Ab-
raum von Weinbergen, Aekern, Gärten, ändern und Wiesen in tie Straßen und Wege
oder Gräben geworfen werden solle. Stuttgart, den 0. Febr. 1808.
Kön. Ober-Polizei-Direction.
Publicandum.
Auf allerhöchsten Befehl wird hiemit das schon längst bestehende Gebot, daß sich des
Nachts nach 16 Uhr Niemand ohne Laterne auf den Straßen finden lassen solle, erneuere
und zur genauen Nachachtung eingeschärft.
Sämtliche Militair= und Polizei= Patronillen sind angewiesen, jeden Uebertretter ohne
Unterschied des Standes und ohne Räksicht der Person anzuhalten, und auf die Haupt oder
Bürger-Wache zu führen. Stuttgart, den #1 Febr. 18o8. Kön. Ob. Polizei: Direction.
Rechts-Erkenntnisse des Kön. Ob. App Trib. zu Tübingen.
In der hosgerichtlichen, an das Königl Ober-Tribunal gewiesenen Appellations-Sache
von Alpirspach, zwischen dem Dorfsvogt Wahher und Johann Geßler zu Römlensdorf,
Beklagten, Appellanten an einem, und den Müller Schaz'schen Erben daselbst, Klägern,
Appellaten am andern Theil, die Beschränkung eines Wässerungs-Rechtes zu besserem Be-
triebe eines Mahlwerks berreffend, wird, nach zugelassenem und vollführtem Beweise durch
Zeugen und Augenschein, die Urtel voriger Instanz noch allen ihren Punkien bestätigt, un-
ter Vergleichung der Proceß= Kosten und verhältrismästger Vertheilung des durch die Be-
weis-Einziehung verursachten Aufwandes. Den 11 Febr 1808.
In der hofgerichtlichen an das Königl. Ober-Tribunal zu rechtlicher Entscheidung ge-
wiesenen Appellations-Sache von Böblingen, iwischen dem Posthauer und Waldhornwirth
Winrich daselbst, Vorbeklagten, Wiederklägern, Nien an einem, und den zu den Akten be-
vollmächtigten Erben des Hoffactors Emannel Levi von Hechingen, Vorklägern, Widerbes