Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 8. 1 Los. 89 
Koͤniglich- Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 27. Febr. 
  
  
  
Königl. Ober-Polizei-Direktion. Nähere Bestimmungen, die Auslaß-Scheine zu Stuttgart 
und Ludwigsburg betreffend; d. d. 10. Febr. 1808. 
Mehrere Anfragen in Betreff der Auslaßscheine, welche alle Personen, die aus den 
beeden Königl. Residenzen Stuttgart und Ludwigsburg mit Post- oder Miethpferden zum 
Thor hinauspassiren wollen, bei der Königl. Ober:Polizei-Direktion gegen Abgabe von 
Zwölf Kreuzer abzuholen haben, veranlassen diese Behörde, bekannt zu machen, daß nach 
der unter dem 4. April 1804. ergangenen und unterm 7. Merz 1807. erneuerten Verordnung 
1) nur diesenige davon ausgenommen sind, die nach dem allerhöchsten Befehl vom 28. 
Merz 1807. eine allerhöchste Legitimation nach dem bekannten Schema vorzeigen 
werden, 
2) welche eigene Pferde führen oder reiten, eben so 
3) diejenige, welche im Dienst mie Vorspann reisen, wenn sie sich darüber mit einem 
Patent oder Stadtoberamtlichen Schein legitimiren können, 
4) daß ausser diesen gar keine Ausnahme statt finde, folglich 
5) auch diesenige, welche mit Post= oder Miethpferden spazieren fahren, und 
0) alle welche Post oder Mierhpferde reiten, sich mit Auslaßscheinen versehen massen, 
nur mit dem Unterschied, daß die Reitende für den Auslaßschein nur o kr. zu ent- 
richten haben 
Zur allgemeinen Warnung werden die für die Unterlassungs-Fälle in oben bemerkten Ver- 
ordnungen festgesezten Strafen hier in Erinnerung gebracht, wornach der Posiftallmeifter, 
der ohne Erlaubnisschein Pferde hergibt mit so fl. und der Miethkutscher in gleichem Fail mit 
Zo# fl. auch nach Beschaffenheit der Umsiände wenn aus dieser Unterlassung rachtheilige Fol- 
gen entstehen würden, mit schärferer körperlicher Strafe belegt werden wird, endlich jeder 
Gastwirth und Einwohner der Fremde bei sich logiren hat, wenn er sie von bieser Verord- 
pung nicht gehörig unterrichtet, und dafür sorg:, daß sie einen polizeilichen Auslaßschein 
sich rerschaffen, in die Strafe von 3 fl. 188 kr. verfält, und bei befendern erschwerenden 
Umständen höhere Strafe vorbehalten bleibt. Stuttgart, den 19. Febr. 18c8. 
Königl. Ober-Polizei-Direction.
	        
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