Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8.  16.
Nachsendung  von  Telegrammen.

I.  Der  Aufgeber  eines  Telegramms  kann  der  Aufschrift  den  Zusatz  „nachzusenden“
oder  „(F.  §.)“  beifügen  (vergl.  §.  6  WI.),  in  welchem  Falle  die  Bestimmungsanstalt  dasselbe
  sofort  nach  der  vergeblich  versuchten  Zustellung,  gemäß  der  angegebenen  Aufschrift,
weiter  an  den  neuen,  ihr  in  der  Wohnung  des  Empfängers  mitgetheilten  Bestimmungsort
  befördert.

II.  Der  Zusatz  „nachzusenden“  kann  auch  von  mehreren  hintereinander  stehenden
Bestimmungsangaben  begleitet  sein;  das  Telegramm  wird  dann  nach  einander  an  jeden
der  angegebenen  Bestimmungsorte,  nöthigenfalls  bis  zum  letzten,  befördert.

III.  Für  die  Nachsendung  eines  Telegramms  auf  telegraphischem  Wege  von  dem
ursprünglichen  an  einen  neuen  Bestimmungsort  wird  die  volle  tarifmäßige  Gebühr  berechnet
  und  vom  Empfänger  erhoben  (vergl.  §.  21  IV  und  V.)

S.  16.
Vervielfältigung  von  Telegrammen.

I.  Die  Telegramme  können  gerichtet  werden  an  mehrere  Empfänger  in  einem  Orte,
oder  an  einen  und  denselben  Empfänger  nach  verschiedenen  Wohnungen  desselben  Ortes,
mit  oder  ohne  Weiterbeförderung  durch  die  Post  bezw.  durch  Eilboten.

II.  Soll  ein  Telegramm  von  der  Ankunftsanstalt  behufs  Bestellung,  wie  unter  1
angegeben,  vervielfältigt  werden,  so  wird  dasselbe  bei  der  Taxirung  nur  als  ein  einziges
Telegramm  angesehen,  wobei  alle  Aufschriften  in  die  Wortzahl  eingerechnet  werden;  für
die  zweite  und  jede  weitere  Ausfertigung  wird  bei  Telegrammen  bis  zu  100  Worten
einschließlich  aller  Aufschriften,  eine  Gebühr  von  je  40  Pfennig  und  bei  längeren  Telegrammen
  für  jede  Reihe  von  100  Worten  oder  einen  Theil  derselben  mehr  eine  Gebühr

von  je  40  Pfennig  erhoben.
je  40  Pfennig  erh  .

Weiterbeförderung.

I.  Die  Weiterbeförderung  von  Telegrammen  über  die  Telegraphenlinien  hinaus  erfolgt
  nach  Wunsch  des  Absenders  entweder  durch  die  Post  oder  durch  Eilboten  oder  durch
Post  und  Eilboten,  oder  durch  Estafette.

II.  Der  Aufgeber  hat  die  Art  der  von  ihm  verlangten  Weiterbeförderung  in  einem
taxpflichtigen  Zusatz  vor  der  Aufschrift  anzugeben  (vergl.  §.  6  VI.).