Allgemeine
Beschaffenheit
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Abdruck.
Postordnung für das Deutsche Reich
vom 11. Juni 1892.
Auf Grund des §50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird
nachstehende Postordnung erlassen.
Abschnitt I.
Postsendungen.
81.
I1 Die Postsendungen müssen den nachfolgenden Bestimmungen entsprechend verpackt,
Poßscherennen verschlossen und mit Aufschrift versehen sein.
Meistgewicht.
Austenseile.
§2.
1 Es beträgt das Meistgewicht:
eines Briefes 250 Gramm,
einer Drucksache 1 Kilogramm,
einer Waarenprobe 250 Gramm,
eines Packets 50 Kilogramm.
83.
1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den auf die Beförderung
bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand, seine Firma, sowie seine
Wohnung vermerken. Bei Briefen können weitere Angaben und Abbildungen, welche sich
auf den Stand, die Firma oder das Geschäft des Absenders beziehen, unter der Bedingung
hinzugefügt werden, daß die sämmtlichen, nicht die Beförderung betreffenden Vermerke . in
ihrer Ausdehnung etwa den sechsten Theil des Briefumschlags nicht überschreiten und am
oberen Rande des Briefumschlags auf der Vorderseite oder Rückseite sich befinden. Auf der
Rückseite der Briefumschläge, und zwar auf der Verschlußklappe, können außerdem solche
Zeichen und Abbildungen augebracht werden, welche im Allgemeinen als Ersatz für einen
Siegel= oder Stempelabdruck anzusehen sind. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-Packetadressen,
Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen siehe S§ 4, 14,
15, 17 und 19.
II! Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Ausschriftseite, bei Packetsendungen
an gleicher Stelle auf die Post-Packetadresse zu kleben.