Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Allgemeine
Beschaffenheit

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Abdruck.

Postordnung  für  das  Deutsche  Reich

vom  11.  Juni  1892.

Auf  Grund  des  §50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  wird
nachstehende  Postordnung  erlassen.
Abschnitt  I.
Postsendungen.
81.
I1  Die  Postsendungen  müssen  den  nachfolgenden  Bestimmungen  entsprechend  verpackt,

Poßscherennen  verschlossen  und  mit  Aufschrift  versehen  sein.

Meistgewicht.

Austenseile.

§2.
1  Es  beträgt  das  Meistgewicht:
eines  Briefes  250  Gramm,
einer  Drucksache  1  Kilogramm,
einer  Waarenprobe  250  Gramm,
eines  Packets  50  Kilogramm.

83.

1  Der  Absender  darf  auf  der  Außenseite  einer  Postsendung  außer  den  auf  die  Beförderung
  bezüglichen  Angaben  noch  seinen  Namen  und  Stand,  seine  Firma,  sowie  seine
Wohnung  vermerken.  Bei  Briefen  können  weitere  Angaben  und  Abbildungen,  welche  sich
auf  den  Stand,  die  Firma  oder  das  Geschäft  des  Absenders  beziehen,  unter  der  Bedingung
hinzugefügt  werden,  daß  die  sämmtlichen,  nicht  die  Beförderung  betreffenden  Vermerke  .  in
ihrer  Ausdehnung  etwa  den  sechsten  Theil  des  Briefumschlags  nicht  überschreiten  und  am
oberen  Rande  des  Briefumschlags  auf  der  Vorderseite  oder  Rückseite  sich  befinden.  Auf  der
Rückseite  der  Briefumschläge,  und  zwar  auf  der  Verschlußklappe,  können  außerdem  solche
Zeichen  und  Abbildungen  augebracht  werden,  welche  im  Allgemeinen  als  Ersatz  für  einen
Siegel=  oder  Stempelabdruck  anzusehen  sind.  Wegen  der  besonderen  Bestimmungen  für  Post-Packetadressen,
  Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben  und  Postanweisungen  siehe  S§  4,  14,
15,  17  und  19.

II!  Die  Freimarken  sind  in  die  obere  rechte  Ecke  der  Ausschriftseite,  bei  Packetsendungen
an  gleicher  Stelle  auf  die  Post-Packetadresse  zu  kleben.