Friedensvertrag.
Teil III.
Politische Bestimmungen über Europa.
Abschnitt I1.
Belgien.
Artikel 31.
In Anerkennung der Tatsache, daß die Verträge vom 19. April 1839,
die vor dem Kriege die Rechtslage Belgiens bestimmten, durch die Verhältnisse
überholt sind, stimmt Deutschland der Aufhebung dieser Verträge
zu und verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und Beobachtung aller
wie auch immer gearteten Übereinkommen, die die allüerten und assoziierten
Hauptmächte oder einzelne von ihnen mit der belgischen oder
der niederländischen Regierung zum Erfatz der genannten Verträge von 1839
etwa abschließen. Sollte sein förmlicher Beitritt zu diesen Übereinkommen
oder zu einzelnen ihrer Bestimmungen gefordert werden, so
verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, diesen Beitritt zu erklären.
Artikel 32.
Deutschland erkennt die volle Souveränität Belgiens über das ganze
streitige Gebiet von Moresnet (das sogenannte „Neutral-Moresnet“") an.
Artikel 33.
Deutschland verzichtet zugunsten Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche
auf das westlich der Straße Lüttich—Machen liegende Gebiet von
Preußisch-Moresnet. Die am Rande dieses Gebiets verlaufende Strecke
der Straße fällt an Belgien.
Artikel 34.
Deutschland verzichtet außerdem zugunsten Belgiens auf alle Rechte und
Ansprüche auf das gesamte Gebiet der Kreise Eupen und Malmedy.
Während sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
werden von der belgischen Behörde in Eupen und Malmedy Listen ausgelegt;
die Einwohner dieser Gebiete sind berechtigt, darin schriftlich den
Wunsch auszudrücken, daß diese Gebiete ganz oder teilweise unter deutscher
Souveränität verbleiben.
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