124 Spezieller Teil.
erziehung vorgelegen haben, so sind die späteren, im Laufe
der Fürsorgeerziehung eintretenden Anderungennicht nachzutragen.
Seite 3 und 4 hat den Gang der Fürsorgeerziehung darzustellen.
Die Eintragungen sind von dem Kommunalverbande bei der
jedesmaligen Veränderung der Unterbringung des Zöglings,
oder aber spätestens nach dem Schlusse eines jeden Etatsjahres
vorzunehmen. Die Eintragungen über Führung und Gesundheit
des Zöglings (Seite 4) sind von dem Kommunalverbande am
Schlusse jeden Etatsjahres zu bewirken. Den Kommunalverbänden
bleibt überlassen, eine zweite Ausfertigung des Personalbogens
für die Personalakten des Zöglings anzufertigen. Um
den Kommunalverbänden die statistische Aufbereitung der
Personalbogen zu ersparen, wird diese in der Ministerialinstanz
bewirkt. Die Kommunalverbände haben:
1. Die Personalbogen jahrgangsweise und nach Geschlechtern
geordnet,
2. zu jedem Jahrgange und für jedes Geschlecht eine besondere
Ordnungsliste und
3. die Nachweisung über den Bestand der auf Grund des
Ges. vom 2. Juli 1900 der Fürsorgeerziehung überwiesenen
Minderzährigen und über die Kosten der Fürsorgeerziehung
mit dem über die Ausführung der Fürsorgeerziehung zu
erstattenden Berichtt) an den Oberpräsidenten alljährlich
einzureichen. Nachrichten über die Führung und etwaige
gerichtliche Bestrafung der aus der Fürsorgeerziehung
entlassenen, nicht über 25 Jahre alten Zöglinge sind in
den Jahresberichten niederzulegen.2)
In den Personalbogen sind diejenigen Ziffern des § 1 des
Ges. vom 2. Juli 1900 zu unterstreichen, auf Grund deren
die Uberweisung der Minderjährigen zur Fürsorgeerziehung
erfolgt ist.3)
Zur Vermeidung von Doppelausstellungen des Personalbogens
für Fürsorgezöglinge bestimmt der Mst Erl. vom
10. Mai 1902:4)
1) Auss Anw. vom 18. Dchember 2) MstErl. vom 27. Dezember 1801.
1900 Absch. XI Abs. 3 S Mst Bl. v. J. 1902 S. 4
2) Mst Erl. vom 17. Szn 1901, 4) MstBl. S. 98.
MstBl. v. J. 1902 S. 5.