Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro. 34 1 3 1 . 323 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regieryngs-Blatt. 
Samstag, 18. Aug. 
  
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Da Se. Königl. Majest. den Weg von Teinach nach Calw in sehr schlechter 
Beschaffenheit angetroffen haben, so ist dem Kreishauptmann von Breitschwert zu Calw 
wegen der ihm hiebei zur Last fallenden Sorglosigkeit eine Strafe von 20 Reichsthalern zu 
Gunsten des Ludwigsburger Waisenhauses vermög allerhöchsten Decrets vom 10. dies an- 
zesezt worden. 
  
Decret der Königl. Ob. Fin. Kammer, Depart. der indirekt. Steuern, die 
Mittheilung der in Umgelds-Sachen ergehenden Resolutionen von den Ober= und Ca- 
. meraHAemtemaudieOver-Umgelderbetr.d.d.8.Aug.isto. 
Da die in Umgelds= und Wirthschafts-Sachen an die Ober= und Cameral-Aemter ge- 
vichteten Resolutionen und Concessions-Decrete den Oberumgeldern, öfters nur sehr fpaͤt 
und bisweilen nicht einmal in Originali, sondern blos in Abschrift mitgerheilt werden; 
so wird hiemit verordnet, daß diese Befehle und Dekrete unverzüglich in das Befehl; Buch 
eingetragen, und sodann den Oberumgeldern zu Besorgung des Einzugs und zu Belegung 
ihrer Rechnung in Originali übergeben werden sollen. Stuttgart, in Königl. Ober-Finanz- 
Kammer, Depart. der indirekten Stenern, den 8. Aug. 180. 
Erkenntnisse des Kdn. Ob. Justiz-Collegii ll. Senats. 
1) Die Appellations-Sache von Böblingen zwischen dem Pflugwirth Johann Georg 
Kienlen in Darmsheim, Bell. Chi )7 
der Stadr Kläg. Aopella ekl. Appellanten, und dem Chirurgns Burkhard Eblen zu Weil 
» ten , Schuldforderung aus einer Bürgschaft betreffend, wurde we- 
gen Mangels einer Beschwerde verworfen, und Appellant zur Bezahlung der in dieser Ap- 
pellations= Instanz aufgegangenen Kosten verureheilt. Sturtg. den 8. Aug. 1810. 
2) In der Appellarions-Sache vom Kloster Reichenbach zwischen Friedrich Hofer von 
Obermußbach Vorbeklagten und Nachkläger Appellanren an einem, und Bernhard Frey 
von da, Vorkläger und Nachbeklagten Appellaren am andern Theil, verschiedene Prästario- 
nen ans einem Leibgeding-Comtrakt berresfend, wurde nach dem von dem Nachkläger Ap-
	        
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