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Königlich: Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, 6. Oct.
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Kdn. Verordnung, das Kreisamt Schorndorf betr.
Se. Königl. Mas, haben vermög allerhöchsten Reseripts vom 14. Sept. den Si
des Kreisamts Schorndorf nach Göppingen zu verlegen gernht. p b
Kdnigl. Verordnung. Die evangel. Seminarien von Blaubeuren und Denkendorf betr.
. Se. Königl. Maj. haben vermög allerhöchster Resolution vom 28. Sept. allergnaͤ-
digst verordnet, daß die Verlegung der beiden evangelischen Geminarien von Blaubeuren
und Denkendorf nach Schönthal in dem gegenwärtigen Spärjahr erfolgen soll; zugleich ha-
ben Allerhöchstdieselbe den Prälaten von Pfleiderer von Denkendorf nach Schönthal als
Vorsteher des dortigen vereinigten Seminariums zu versezen geruht.
Decret an sämtliche Koni I. Ober- Forstaͤmter, d. d. 28. Sept. 1810. die bei dem Holz allen
- s ch zuwberbachreloe Vorsichts-Maaregeln betr. f
Da bei dem Holzfällen häufig Unglüks-Fälle sich ereignen, so wird die Verordnung
vom 26. Nov. 1755., daß zum Fällen und Aufmachen des Holzes in den Herrschaftlichen
Waldungen nur beeidigte Holzhauer angestelle werden sollen, hiermit erneuert. Zur Beei—
digung sind nur erfahrne Holzhauer zuzulassen, und Anfänger und Lehrlinge im Holzhauen.
den geübteren Hauern zuzugeben, wie dann auch die Förster die weniger geübten Holzhauer
wegen der Sicherheitsmaasregeln bei dem Holzfällen gehörig zu belehren haben. Decretum
in Königl. Forst-Depart. den 28. Sept. 1810. Ex 1peciali KRefolut.
Porschrift für sämtliche Kdnigl. Cameral-Beamte, in Betreff der mit den Kbnigl. Oberferst-
Aemtern bei Fall-Lehens-Veränderungen wegen der Bau= und Brennholz-Gerechtigkeiten
zu pflegenden Communtcation.
Da bei Fall= Lehen-Veränderungs-Gesuchen öfters die den Bestzern entweder ausdrük-
lich stipulirten, oder herkömmlich bewilligten Abgaben an Bau--Brenn-Zaunholz 2c. aus
Koͤniglichen Waldungen, desgleichen an Torf aus Königl. Torfpläzen, nicht richtig ange-
zeigt werden: so wird sämtlichen Königl. Cameral-Beamten, welche über Fall= Lehens-Allo-
disikations-Gesuche zu berichten haben, hiedurch aufgegeben, nicht nur die Bau-z und Brenn-=
olz= und Torfgerechtigkeiten der Falllehen= Besizer, und ob solche ganz unentgeldlich, oder
gegen herabgesezte (Guaden-) Preise statt sinden, aufs genaueste zu untersuchen, sondern