Tit. III. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 41
Gegenstände und Leistungen auf bestimmte Dauer von
dem Gewerbebetriebe im Umherziehen ausgeschlossen
sein sollen. Die Anordnung ist dem Reichstag sofort,
oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei
seinem nächsten Zusammentritt mitzuteilen. Dieselbe
ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die
Zustimmung nicht erteilt.
Durch die Landesregierungen kann das Umherziehen
mit Zuchthengsten zur Deckung von Stuten
untersagt oder Beschränkungen unterworfen werden.
56e.
Das Feilbieten von Waren im Umherziehen in
der Art, daß dieselben versteigert oder im Wege des
Glücksspiels oder der Ausspielung (Lotterie) abgesetzt
werden, ist nicht gestattet. Ausnahmen von diesem
Verbote dürfen von der zuständigen Behörde zugelassen
werden.
Offentliche Ankündigungen des Gewerbebetriebes
dürfen nur unter dem Namen des Gewerbetreibenden
mit Hinzufügung seines Wohnortes erlassen werden.
Wird für den Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle benutzt,
so muß an derselben in einer für jedermann
erkennbaren Weise ein den Namen und Wohnort des
Gewerbetreibenden angebender Aushang angebracht
werden. Dies gilt insbesondere von den Wanderlagern.
8 56d.
Ausländern kann der Gewerbebetrieb im Umherziehen
gestattet werden. Der Bundesrat ist befugt,
die deshalb nötigen Bestimmungen zu treffen.