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den ohne Rubriken nicht angenommen, ebend. Bestaͤtigung aͤlterer die Fassung und Ueberrei-
chung derselben betreffenden Vorschriften, 29. Bittschriften sind zurdrderst bei den betreffen-
dem Behbrden vorzubringen, ebend. F. 1. In welchem Fall sie Sr. Maj. unmittelbar vorge-
tragen werven können, ebend. Beschwerdeschriften über bereits entschiedene Gegenstände, so
wie zer higentliche Rechtsstreitigkeiten sind untersagt, §. 2. 3. Ausnahmen, ebend. Wie die
Rubriker, verfaßt seyn müssen, #. . Unerläßlichkeit der Beiberichte, §. 5. Ausnahme, ebend.
Deehal zu beobachtende Obliegenheiten des Supplikanten und des Concipisten, ebend. Nähe-
re Bestimmung und Strafansaz für den Concipisten, loy. 108. Unmittelbare Eingaben der
Gursbesizer ohne Beiberichte von der geeigneten Stelle sind ein für allemal verboten, VII. 14.
Wiederholte Einschärfung und nähere Bestimmung obiger Vorschriften, 135. Wer zu Verfer-
ticzung der Memorialien berechtigt sei, ebend. K.ô. Was sowehl die Supplikanten als die Con-
cipisten zu unrerschreiben haben, §. 7. Alle sind auf Stempelpapier zu schreiben, (F. —.) 118.
623. Obliegenheit der K. Beamten und der Kreishauptleute, VII. r:20. K. . Jeder Sup-
plikant soll sich eines ergenen Stempelbogen bedienen, VII. 11g Der Gebrauch des Stem-
elpapiers wiederholt eingeschärft, 635. Verbot der unmittelbaren Eingaben dee Theater-Per-
onals, 340. Wiederholte Erinnerung an sämtliche Königl. Vasallen = Diener und Untertha-
nen, wes Standes sie seien, wegen unmitrelbarer Eingaben an Se. Kdn. Maj. 417. Wie
es mit den Eingaben der Militairpflichtigen an die Conscrip#lons-Commission zu halten, IX.
46. Die Verordnungen wegen unmittelbarer Eingaben an Se. Kön. Maj. werden wiederholt
eingeschärft, X. lol. Vorschrift die Horm der Eingaben der kathol. Schulinspectoren betreff.
203. 264. — Wegen Beilegung obrigkeitl. oder gerichtl. Attestate zu den Suppliken, zo#v.
Eingangs Geld. Für Innländer und Auslander„, X. Nr. 43. Beil. F. 28 2c.
Eingangs Soll. S. 8. O. K. 45. f. und goll-Tarik. Neuer Tarif über die Eingangs-Gebühren der
Celonial-Waaren, X. 431. 457 6 « b steh
kindschafes= verträge. Wem an Orten, wo keine Gerichte bestehen, die Erkennung daxüher zu-
Ein 2 chat , VIII. 327. Die Verfertigung derselben ist den Stadt-oder Amreschreiber# vorbehal’f,
IX. 310.
Einleg= Gesd- S. Appellations- Akten. . » «
Eisen. Rohes einzufuͤhren verboten, VI. 95. VIII. 77. Ein-und Ausfuhr-Zoll von altem zerbro-
chenem Eisen, Eisen-Feilspänen und Hammerschlag, VIII 308, Die Ausfuhr der Eisenerze,
Masseln und des alren Eisens in das Grosherzogrhum Baden durchaus verboten, 567.
Eisenwaaren. Impostirung und Stempelung der auswärts fabricirten, inebesondere der Sensen un?
Sicheln, VI. 03. Erneurung und Aue dehnung dieser Verordaurg, VII 14. VIII. 77. Impost zuf die
Einfuhr solcher, wovon auf den innländischen Werkern und Fabriken keine ahnliche gemacht
werden, und die aus lauter Eisen bestehen, ebend. Ven Stempelung der innländischen, ebend.
Das Hausiren mit ausländischen Sensen, Sicheln und dergl. verboten, dagegen Zwolf mit
Patenten versehene Haͤndler die innlaͤndifchen im Koͤnigreich verschliessen sollen, VIII 222.
daß bledurch der Handel der übrigen pi#vilegirten Etsenhändker nicht beschränkt werden soll,
9—9o. Jedem Handelémann, der mit innländ. Eisenwaaren handelt, soll geliattet seyn, solche
urch innländische Hauserer zu verschliessen, IX. 33. Nähere Bestimmung, ebend. Wie es
. mit auslaͤndischen zu halten, ibend.
enwerke. Administration der Ludwigsthaler, VII. 75. Ab.heilung der Christophsthaler, VIIl.
#*Prl 545. Die bei den K. Eisenhürten angestellten Beamten sind den Kreissteuerräthen nicht un-
tergeordnet, VII. 1I.. Bestimmung, die Frohnfreiheit der zu Eisenwerkern gehdrigen Personen
beir. VIII. 684#7. Die dazu gehdrigen Gebüäude find von der Brandversicherungs Anstalt aus-
geschlossen , VIII. 31. . 3. ·
Sementar-Schulen. S. Schulen. 1
Kmanciparion, wem am Orten, wo keine Gerichte bestehen, die Erkennung darüber zukomme,
VIII. 337. ·
Englische Sabrilate. S. Fabrilate.