112
L. Verhaͤltnisse der Revisoren zu den Koͤnigl. Coll-gien und zu den Oberämtern.
1) Dle Annahme und Emtlassung der Reolsoren ist nicht von den Oberaͤmtirn abbaͤn-
gig: söndern wird auf einen Vortrag des Khnigl. Ministeriums des Innern, welches dem
Khnigl. Ober-Landes-Orkonomie-Collegfum Gutachten darüber abforderz von Sr. Künigl.
Moasestät unmnttelbar geschehen. ·
s)Dem-ngecchtekabokflnvdivskeossotendenOberbenmtensvbordkaktizsiehe-km
dahertnamxlicheuSache-tiefsteBerichtennwimkbatandkeKdnigLCollegimsondernd-
siekhmwvokgesetztenObekämterzwei-stumm
Z)RuiindemFmllekwenndieObetsmtetcufdkpvovdmReoksmuihm-gemach-
fettAnziigmkttneRückstchtnehmet-würden,bleibtdmRevlsokeuüberlgssen,demKdulgl.
Ober-Landes»-Oekvnmke-CollegkodieWändonzart-scheu. «
UDMOberämtecnqdek·wirddleeknstlicheW-ksimgerweist-,dafsiesukchtnukdke
sondenNevifokmihnenzukommenvmszefgmüberemtticheGegeustöndeenwedekex
otchaetlkdkgeu,.ovekBttkchtedckübeeetstattemfoudemvokzügtichanchsRossi-chaotis-
MoifokmalO-Kdnkgl.cdlenek,mitver-IhnengebührendenAchtungbvbandekmUnd-das
StbokdinativnsiVetbätmlfweber·ptChlcc-neu,nochzueinusnmaßlichesundstolzm
Behandlung mißbrauchen sollen.
5). Die Oberbeamten, können den Reofsoren auf 3 Tage Urlaub geken, Urlanb auf
längere Zeit aber haben die Reoisoören bel dem Khnigl. Ober: Landes-Oekonomie- Collegle
nachzusuchen, und ihre Exhibita sind dem Oberamte zum Belbericht zu äbergeben.
III. Verhältnisse der Revisoren gegen die Stadt= und Amtsschreiber und
Rechnungsführer. .
ODEStadt-undetvschvelbevundRechnungsfübmhabendmRevffotenscvflhie
Anfragen in Rechnungs-Sachen Rede und Antwort zu geben, und von denselben Beleh-
rungen und Erinnerungen, welche sich, auf Einrichtung des Rechnungswesens bezlehen, an-
zunehmen; hingenen hab##n auch-
2) die Reolsoren) wenn sle vom den Stadt= und Amesschreibern oder den Rechnern In
emtlichen Sachen um Rath gefragt, oder an Beschleunigung der Prob= und Abhbrgeschäfte
ermahmt werden, sich willfährig, gegen dleselben zu bezeugen, und es nicht zu gegründeten
Beschwerden kommen zu lasfem.
5). Belde Theile werden alles Eenstes angewiesen, sich Iin ihren amel#chen Communle=
Uenenelner anstndigen und bescheidenen Schseibart zu bedlenen, und a#ch aller leidenschaft-
lichen und perfbnlschen Anzüglkichkeiten zu enthalten.
40). Wemnn zwischen den Reoisoren und den Stadt= und Amtsschrelbern oder Rechnern
in amtlichen Sachen Widerfpruch enssteht, so steht dem Oberamte dle Entscheldung zu, je-
voch bleibt belden Theilen der Rerurs an das Kön. Ob. Land. Oekon. Celleglum vorbehalten.
V. Behalt ver Revisoren.
* "v2 Die Revisoren haben chells einen siren Gehalt, thells einen besonbern Verdienst zu
czleben. -· « «
:) Der fire Gehalr ist für jesen Reolsor nach der Größe selner Bezltks, und nach
2 glern oder klelyern Umfang, der Corporerions= Communz und Stiftungs-Rechnune
en festgesetzt.