Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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3) Als Entschaͤdigung fuͤr Schreib--Materĩalien hat der Revlisor 2 p. Ct. des ihm aus- 
tesetzten firen Gehaltes zu beziehen, bingegen hat er wedex auf freie Wohnung, noch auf 
einen Hauszins, noch auf einen Ersotz für Holz und Lichter Ansprache zu machen, auch 
seine Reosstons- Geschäffte nscht auf den Rathbäusern vorzunehmen. « 
«)-DekstrchbaltuhddasSnkwgatfükSchkefbmaterlallentofkdvondekAmtspsieg-- 
Kafebezablhundunt-rdemAmtsschadenumgekethhingcgmhabendlepiacorpora 
und andere Stiftungen einen angemessenen Britrag zu der Amtspfleg: Kasse zu leisten, 
welcher von dem Kdnigl. Ober Landes-Oekonomie Collegio auf dle deswegen von den Ober- 
ämtern zu ersiattenden Berichte bestimmt werden wird. 
5) Um den firen Gehalt hoben die Revisoren folgende Geschäfte zu versehen: 
eDle Redoisson aller Corporatlons-Commun, und öffentlichen Stiftungs-Rechnungem- 
b.) Die Verfassung der Defekr-Protokolle. 
c) Die Ausferligung der Rezesse, samt der Abschrift. 
4) Die Verfassung der Rechnungs= und Exerutions-Rekatlonen. 
ee) Alle amtlichen Anzeigen an das Oberann, eder dle Kdnigl. Collegiem. 
f) Die Gutachten, welche von dem Oberamte in Rechnungssachen gefordert werden. 
) Die jäbrlichen Tabellen über den Rechnungs= Zustands = Bericht. 
5) Die Reoiston der Dläten-Reisekostens-Taglohns= und anderer Verdlenstzettel, 
welche Bellagen der von ihnen zu reoidirenden Rechnungen sind. 
i) Die Prüfung der Amts= und Commun-Schadens-Projekte. 
3 Die vlerteljaͤhrigen Arbelts-Berichte. 
1) Die Reviston der Inventur= und Dbellungs-Kosten soll in der Regel ex offlicio 
und obne besondere Anrechnung geschehen: wenn jedoch das Oberamt sich veranlaßt siebt, 
den Stadr= und Amtsschrelber wegen übertrlebener Anrechnungen in die Kosten zu verur- 
shellen, se bat auch der Reolsor selnen Revislons = Verdlenst anzurechnen. 
60) Hingegen haben die Reolsoren ihren Werdlenst anzurechnen: 
6 a) von Revisionen. 
aa) Bel Walsen und steg-Rechnungen. » 
lot-)BeINechnangenüberspringt-undFamilien-StiftungenundStkpendlm. 
ce)BetdenZui-Ift-nndsHanbwerksstchnangem 
ödBeloenRechnuageuderLanvosgtehZwangs-Arbeits-Häuser-. 
eeBeidenOber-EcabckngerelsRechnungeaüberdie-Zucht-,undWalsenhausiGefälly 
und zwar wird es in Ansehung dieses Revistons-Verdlenstes bel den bisherigen gesetzlichen 
Amrechnungen bis auf weitere Verordnung belassen; 
b) von Abhören. 
aa) Da die Reolforen einen siren Gehalt bezlehen, sb haben sle von Abhdr derjenigen 
Rechnumzem, wovon der Reolslons-BVerdienst unter ihrem Gehalt begriffen ist, kein Taggeld, 
von Abhbr der übrigen Rechmungen aber, wevom sie den Revistons-Verdlenst beziehen, ely 
Taggeld von 40 kr. anzurechnen. # 
bb) Bei Abhhren außerhalb ihres Wohnorts babem sie vom allen Rechnungen ohne 
Unterschled, al#s Ersatz ihrer baaren Auslogen an Zehrungskosten, Logis= und Trinkgeld no 
bder wahren Zeltversäumniß täglich 2 fl. und für Hin= und Herreise, Roßlohn auf # Pferp# 
samt Futter und Trinkgeld anzurechnen- 5„ 
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