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3) Als Entschaͤdigung fuͤr Schreib--Materĩalien hat der Revlisor 2 p. Ct. des ihm aus-
tesetzten firen Gehaltes zu beziehen, bingegen hat er wedex auf freie Wohnung, noch auf
einen Hauszins, noch auf einen Ersotz für Holz und Lichter Ansprache zu machen, auch
seine Reosstons- Geschäffte nscht auf den Rathbäusern vorzunehmen. «
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Kafebezablhundunt-rdemAmtsschadenumgekethhingcgmhabendlepiacorpora
und andere Stiftungen einen angemessenen Britrag zu der Amtspfleg: Kasse zu leisten,
welcher von dem Kdnigl. Ober Landes-Oekonomie Collegio auf dle deswegen von den Ober-
ämtern zu ersiattenden Berichte bestimmt werden wird.
5) Um den firen Gehalt hoben die Revisoren folgende Geschäfte zu versehen:
eDle Redoisson aller Corporatlons-Commun, und öffentlichen Stiftungs-Rechnungem-
b.) Die Verfassung der Defekr-Protokolle.
c) Die Ausferligung der Rezesse, samt der Abschrift.
4) Die Verfassung der Rechnungs= und Exerutions-Rekatlonen.
ee) Alle amtlichen Anzeigen an das Oberann, eder dle Kdnigl. Collegiem.
f) Die Gutachten, welche von dem Oberamte in Rechnungssachen gefordert werden.
) Die jäbrlichen Tabellen über den Rechnungs= Zustands = Bericht.
5) Die Reoiston der Dläten-Reisekostens-Taglohns= und anderer Verdlenstzettel,
welche Bellagen der von ihnen zu reoidirenden Rechnungen sind.
i) Die Prüfung der Amts= und Commun-Schadens-Projekte.
3 Die vlerteljaͤhrigen Arbelts-Berichte.
1) Die Reviston der Inventur= und Dbellungs-Kosten soll in der Regel ex offlicio
und obne besondere Anrechnung geschehen: wenn jedoch das Oberamt sich veranlaßt siebt,
den Stadr= und Amtsschrelber wegen übertrlebener Anrechnungen in die Kosten zu verur-
shellen, se bat auch der Reolsor selnen Revislons = Verdlenst anzurechnen.
60) Hingegen haben die Reolsoren ihren Werdlenst anzurechnen:
6 a) von Revisionen.
aa) Bel Walsen und steg-Rechnungen. »
lot-)BeINechnangenüberspringt-undFamilien-StiftungenundStkpendlm.
ce)BetdenZui-Ift-nndsHanbwerksstchnangem
ödBeloenRechnuageuderLanvosgtehZwangs-Arbeits-Häuser-.
eeBeidenOber-EcabckngerelsRechnungeaüberdie-Zucht-,undWalsenhausiGefälly
und zwar wird es in Ansehung dieses Revistons-Verdlenstes bel den bisherigen gesetzlichen
Amrechnungen bis auf weitere Verordnung belassen;
b) von Abhören.
aa) Da die Reolforen einen siren Gehalt bezlehen, sb haben sle von Abhdr derjenigen
Rechnumzem, wovon der Reolslons-BVerdienst unter ihrem Gehalt begriffen ist, kein Taggeld,
von Abhbr der übrigen Rechmungen aber, wevom sie den Revistons-Verdlenst beziehen, ely
Taggeld von 40 kr. anzurechnen. #
bb) Bei Abhhren außerhalb ihres Wohnorts babem sie vom allen Rechnungen ohne
Unterschled, al#s Ersatz ihrer baaren Auslogen an Zehrungskosten, Logis= und Trinkgeld no
bder wahren Zeltversäumniß täglich 2 fl. und für Hin= und Herreise, Roßlohn auf # Pferp#
samt Futter und Trinkgeld anzurechnen- 5„
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