fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro. 25. 1811. 135 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staatz - und Regierungs · Blatt. 
— — 
Samftag, 1. Juni- 
Justiz-Ministerium: Kbnigl. Verordnung, die Bestrafung der itn Zuchthaust begangenen- 
Scortarionen betreffende- 
Se. Kbulgl. Majestät haben verm#ög allerhbchstem Reseripts# vom :2. d. M. uu 
verordnen geruhl, daß eine von Strästingen im Zuchthause bogangene Scortatlon, wenn die 
gesedliche Gelrstrafe nicht bezahle werden könnte, mit neuer Zuchrhausstrafe von 6 Monaten 
gebüßt werden solle, welche allerhöchste Verordnung biermit zur allgemeinen Kenntyiß ger- 
bracht wird. Stuttgart den sz. Mal 1811.— Ad. Mand. Sacr. Reg. Maj., propr. 1 
Ernd-General-Reseript vom Landwirthschaftl. Depart. auf das Jahr 16111 
d. d. 24. Mai 18r. 
Wlr verorbnem hiemit, daß auch fuͤr dleses Jabr olle Uns zustehende Heu-Oebmb- 
Frucht -Obst= und kleine Zehenten, so wie die Theil- und Landgarben-Gefälle in des- 
Regel in bffemtlicher Aufszreichs-Verhandlung an die Melstbieteuden pachtweise überlassen 
werden sollen.. « J » « 
Wir versehen Uns zu Unsern Cameral-Beamten elner pflichtmäßigen und sorgfältigen! 
Behandlung dleses wichilgen Geschäfts, und verwelsen ste deshalb auf die vorliegenden 
Zehent Verordnungen, besonders auf dle in den letzten 5 Jahrem erlassenen Erndte-General= 
Reserlpte, und unter diesen vorzüglich auf das Reseript vom 29. Mai- 1800, welches eine 
eusfübriiche Vorschrift zu Behandlung der Zehnt Geschäste, desgleichen die Formularien. 
zu Einrichtung der Flur- Beschreibungen und Zehent Verleihunge= Protokolle emnthät. 
Und de dfters in der Cultur veränderte, mit Zehent Surregat-Geldert, belegte Aecker 
wleder zum Fruchtbau gerschter werden, statt des schuldigen Natnral-Zehentens aber den- 
noch, das, Surrogatgeld fortgereicht wird; so befehlen Wir hlemit., daß derglelchen wleder- 
17.
	        
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