Nro. 25. 1811. 135
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staatz - und Regierungs · Blatt.
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Samftag, 1. Juni-
Justiz-Ministerium: Kbnigl. Verordnung, die Bestrafung der itn Zuchthaust begangenen-
Scortarionen betreffende-
Se. Kbulgl. Majestät haben verm#ög allerhbchstem Reseripts# vom :2. d. M. uu
verordnen geruhl, daß eine von Strästingen im Zuchthause bogangene Scortatlon, wenn die
gesedliche Gelrstrafe nicht bezahle werden könnte, mit neuer Zuchrhausstrafe von 6 Monaten
gebüßt werden solle, welche allerhöchste Verordnung biermit zur allgemeinen Kenntyiß ger-
bracht wird. Stuttgart den sz. Mal 1811.— Ad. Mand. Sacr. Reg. Maj., propr. 1
Ernd-General-Reseript vom Landwirthschaftl. Depart. auf das Jahr 16111
d. d. 24. Mai 18r.
Wlr verorbnem hiemit, daß auch fuͤr dleses Jabr olle Uns zustehende Heu-Oebmb-
Frucht -Obst= und kleine Zehenten, so wie die Theil- und Landgarben-Gefälle in des-
Regel in bffemtlicher Aufszreichs-Verhandlung an die Melstbieteuden pachtweise überlassen
werden sollen.. « J » «
Wir versehen Uns zu Unsern Cameral-Beamten elner pflichtmäßigen und sorgfältigen!
Behandlung dleses wichilgen Geschäfts, und verwelsen ste deshalb auf die vorliegenden
Zehent Verordnungen, besonders auf dle in den letzten 5 Jahrem erlassenen Erndte-General=
Reserlpte, und unter diesen vorzüglich auf das Reseript vom 29. Mai- 1800, welches eine
eusfübriiche Vorschrift zu Behandlung der Zehnt Geschäste, desgleichen die Formularien.
zu Einrichtung der Flur- Beschreibungen und Zehent Verleihunge= Protokolle emnthät.
Und de dfters in der Cultur veränderte, mit Zehent Surregat-Geldert, belegte Aecker
wleder zum Fruchtbau gerschter werden, statt des schuldigen Natnral-Zehentens aber den-
noch, das, Surrogatgeld fortgereicht wird; so befehlen Wir hlemit., daß derglelchen wleder-
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