Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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mit Halmfrüchten angehaute Felder in die Flur-Beschrelbung aufgenommen, ihr Meßgebat 
der zehentbaren Morgenzahl zugelegt, und der Natural Zehnte davon erhoben, das bisher 
bezablte Surrogatgelm ber in# abgängige Verrechnung gebracht werde. 
Ueber den Gcliag der Flucht: Zebenten gewirtigen Wir ###8 gleich nach geendigter 
Verleihung, elner tabellarischen Uebersicht, welche genau nach den in den Ernd General- 
Resceipten von 1907 und #os gegebenen Vorschriften zu verfassen ist. Daran te. 
Die Faffung der Bitrschriften soohl an Se. Königl. Majestät As an die Königl. 
* Ministerieh und. Collegien benessend « * 
Da neuerdings sowohl bei Sr. Könlgl. Majestät immedlate als auch bei den 
Kbnigl. Ministerien und Colleglen viele- Wieschelften- aus den neuesten, so wie aus den 
früher durch die Confdderations= Akte erhaltenen banden einkommen, welche theils mit kei- 
ner Rubrlk versehen, theils nicht nach den sonst bestehenden Vorschriften verfaßt sind; so 
werden sämtliche Konigl. Landohgte blemle angeld#sen)dle beshal bestehenden Verordnun- 
lhen wiederholt allgemein bhekannt zu machen. Decret. Stuttg. In Kdnigl. Ober-Reglerung, 
Regim. Depart. den 30. Mai 1811. — Ex Spec. Decr. 
Decret des Königl. General-Staatskassen-Depart. Die ausländischen Scheide= Münzen 
und die Einrichtung der Sortenzettel. und Geldrollen bei Geld-Lieserungen zu den Kdnigl. Hauprkassen 
„ becr. d. d. 24. Mai 1871. 
4% „Da, seit elniger, Zelt, unter denz Geld.Lleferungen zu den. Khngl. Haeupt-Kassen bäufig 
Kuch ausländische Scheide Münzen gefunden werden; so wird, die Vuterm 10. Sept. 18e7 
Krlossene. General. Perordnung, im Kbnigl. Stsats „und Neslerungs Blo vem Jahr. -307 
pag- 20, biedurch nach ihrem ganzen Inhalt wiederholt, und sämtlichen Kassen. Beamten 
der Befehl ertheilt, sich hienach genau zu achten, indem alle, künftig ei#g- einkommende 
ausländische Scheide Münze, auf ihre Kosten zurückgeschlckt werden wird. Bei den K- 
nigi. Kzupt Kassen werden daher auch unter den Geld-Kieferungen der RKdalgl. Beamien 
kelne oom Privatpersonen überschrlebenen Geld-Rollen oder Pakets mehr angenommen wer: 
den, sondern die Beamten haben solche zu öffnen, nachzuz#hlen, die Gattung der Mänz-- 
Sorten zzu untersuchen, und diejenigen, deren Kurs vermbög obiger General Verordnung in 
den Kdnigl. Staaren verboten ist, zurückzugeben. 5 , 
I«"-anleichwi"rd"hie·mitdkdeas.-.Dec.v;"J.«burch du'deng. Staats- und Regle- 
rungs Blatt o. J. tz1o. pag. 557 bekannt gemachte Verordnung, die Richt-Annahme 
der abgeschlisfenen und beschnittenen halben und ganzen franzbsischen Thaler betreffend., zur 
chen#auesten Beobachtung wiederholt eingeschärft. » , » 
«Unddadichld-"LlefekungeuzudeannigLHauptäKassenneuerlichmelstensmcht 
wildernbtbigenSorgfaltmidRichtigkeit-geschehen,und"dlediese«rwcgenvor-demKbaigl'«. 
IDbchinatisztpaktementden3.Febr.1867ergangen-angfühklicheVekokdaungtn vielen 
Punkien gar nicht beobachtet wird; so wied sämtlichen Kdnigl. Kassen-Beamten in dieser 
Beziebeng folgendes zur genauesten Nachachtung aufgegeben: . ·« , 
"»I)BetjedetGeld-Lis-«eni.ngszsuden-Kdnigk.Haupt--.Kassen1stelnSortenzettehnebst 
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