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mit Halmfrüchten angehaute Felder in die Flur-Beschrelbung aufgenommen, ihr Meßgebat
der zehentbaren Morgenzahl zugelegt, und der Natural Zehnte davon erhoben, das bisher
bezablte Surrogatgelm ber in# abgängige Verrechnung gebracht werde.
Ueber den Gcliag der Flucht: Zebenten gewirtigen Wir ###8 gleich nach geendigter
Verleihung, elner tabellarischen Uebersicht, welche genau nach den in den Ernd General-
Resceipten von 1907 und #os gegebenen Vorschriften zu verfassen ist. Daran te.
Die Faffung der Bitrschriften soohl an Se. Königl. Majestät As an die Königl.
* Ministerieh und. Collegien benessend « *
Da neuerdings sowohl bei Sr. Könlgl. Majestät immedlate als auch bei den
Kbnigl. Ministerien und Colleglen viele- Wieschelften- aus den neuesten, so wie aus den
früher durch die Confdderations= Akte erhaltenen banden einkommen, welche theils mit kei-
ner Rubrlk versehen, theils nicht nach den sonst bestehenden Vorschriften verfaßt sind; so
werden sämtliche Konigl. Landohgte blemle angeld#sen)dle beshal bestehenden Verordnun-
lhen wiederholt allgemein bhekannt zu machen. Decret. Stuttg. In Kdnigl. Ober-Reglerung,
Regim. Depart. den 30. Mai 1811. — Ex Spec. Decr.
Decret des Königl. General-Staatskassen-Depart. Die ausländischen Scheide= Münzen
und die Einrichtung der Sortenzettel. und Geldrollen bei Geld-Lieserungen zu den Kdnigl. Hauprkassen
„ becr. d. d. 24. Mai 1871.
4% „Da, seit elniger, Zelt, unter denz Geld.Lleferungen zu den. Khngl. Haeupt-Kassen bäufig
Kuch ausländische Scheide Münzen gefunden werden; so wird, die Vuterm 10. Sept. 18e7
Krlossene. General. Perordnung, im Kbnigl. Stsats „und Neslerungs Blo vem Jahr. -307
pag- 20, biedurch nach ihrem ganzen Inhalt wiederholt, und sämtlichen Kassen. Beamten
der Befehl ertheilt, sich hienach genau zu achten, indem alle, künftig ei#g- einkommende
ausländische Scheide Münze, auf ihre Kosten zurückgeschlckt werden wird. Bei den K-
nigi. Kzupt Kassen werden daher auch unter den Geld-Kieferungen der RKdalgl. Beamien
kelne oom Privatpersonen überschrlebenen Geld-Rollen oder Pakets mehr angenommen wer:
den, sondern die Beamten haben solche zu öffnen, nachzuz#hlen, die Gattung der Mänz--
Sorten zzu untersuchen, und diejenigen, deren Kurs vermbög obiger General Verordnung in
den Kdnigl. Staaren verboten ist, zurückzugeben. 5 ,
I«"-anleichwi"rd"hie·mitdkdeas.-.Dec.v;"J.«burch du'deng. Staats- und Regle-
rungs Blatt o. J. tz1o. pag. 557 bekannt gemachte Verordnung, die Richt-Annahme
der abgeschlisfenen und beschnittenen halben und ganzen franzbsischen Thaler betreffend., zur
chen#auesten Beobachtung wiederholt eingeschärft. » , »
«Unddadichld-"LlefekungeuzudeannigLHauptäKassenneuerlichmelstensmcht
wildernbtbigenSorgfaltmidRichtigkeit-geschehen,und"dlediese«rwcgenvor-demKbaigl'«.
IDbchinatisztpaktementden3.Febr.1867ergangen-angfühklicheVekokdaungtn vielen
Punkien gar nicht beobachtet wird; so wied sämtlichen Kdnigl. Kassen-Beamten in dieser
Beziebeng folgendes zur genauesten Nachachtung aufgegeben: . ·« ,
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