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#iren wobel ober denselben ausdräcklich aufgegeben wird, die on fle erlassenen Generek-
erordnungen nicht von Oberamt zu Oberamt eircallren zu lassen, sondern jedem Ober-
Beamten eine eigene Ausfertigung zu selner Nachachtung zuzusenden.
20)) Die schleunige Befbrderung sowohk der für die hbhern Konigl. Seellen bestimm-
ten Berichte, als der aueguschreibenden Resoluttenen Haben die Landodgte sich in der Maaße
angelegen seyn zu- lassen, daß jene und diese, wo nicht die Dringlichkelt des Gegenstands
dle Absendung elgener Erpressen erfordert, jedesmal mie der nächsten Post, oder dem näch-
Kten Boten an den Ort ihrer Bestimmung abgehen.
11) Was die einzelnen Gegenstände der landvogtelamtlichen Funktlonen, Insbesondere
aber die Sicherheits-Anstalten betrifft: so steht dem Landvogt zu, die seiner Landvogtel
zugetheilten Land-Dragoner uad Land-Fäslliere auf die einzelnen Oberämter zu verthellen,
denselben in Räcksicht auf dle Distrikts-Beremungen und andere Funkiionen specielle der
Lokalirät und den jedesmallgen Zeitbedürfnissen angemessene Instruktlonen zu ertheilen, all-
gemelne und Partikular= Streife zu veranstalten und deshalb sowohl mit den Oberforstäm-
lern als auch mit den benachbarten Landvogtelsen Rücksprache zu nehmen, wobel jedem
wlederbolt zur Pflicht gemacht wird, nach Maßgabe der General-WVerordnung vom
11. September 2807. U. 41. Innerhalb des ihm untergebenen Landvogtel-Dilstrikts solche
Anordnungen zu treffen, daß, so oft es die Umstände erfordern, die Streifmannschaft auf
den ersten Wluk, und ohne längere den Poec melstens vereltelnde Vorberel#tungen auf
denjenigen Punkten sich einfinden kann, wo ihre Dlenstleistung nothwendig ist.
Außerdem haben aber auch die Königl. Oberbeamten die jedem Oberamte zugewlesene
Gensd'armerle nach Maoßgabe der Land-Oragoner-Jastruktionen vom 4. August 1809
und der ihnen In eintretenden Speceialfällen zukommenden Landvogtelamtlichen Weisungen
zu verwenden. Ueberdies wird denselben überlassen, nach Erforderniß der Umstände
Partikular-Strelfe in ihren Oberamts= Bezirken vorzunehmen. Sie haben aber von je-
dem solchen Strelfe vorber dem Landvogt die Anzeige zu machen, welcher zu beurtheilen
bat, ob nicht gleichfbrmige Anstalten in den angrenzenden Oberämtern damit in Verbin-
dung zu setzen seyn mdchten.
17) Bel elnem ausgebrochenen Brande ist neben dem an Se. Königl. Majestät
unmittelbar zu erstattenden Bericht auch dem Landvogt augenblicklich durch Feuer-Reiter
die Anzelge zu machem, welcher alsdann aufs schleunigste sich auf den Brandplatz zu be-
geben, und die Leltung der Loschanstalten zu übernehmen hat. Auch außer diesem Falle
gebüßrt es dem Kandvogt, sich nach den Verrichtungen der Feuer-Schaer und dem Zu-
stand der Löschanstalten zu erkundigen, und überhaupt äber der Beehachtung der Feuer
Holizek = Verordnungen mit allem Ernst zu halten.
73) In Censerlptlons-Sachen find dle Ober-Beamte den Landodgten ebenfalls unt
terhrordnet: und kenen auch in Fällen, wo sle nach den Gesetzen mlt denselben die Di-