r
1) den Ober Reglerungs Serretalr Hauff;
5) den vorma'igen Regierungs Raih Broun, von Hebenlohe -Kirchberg.
4) dn quieseerenden und penslontrien Regierungs Raih von Kleodgen in Mer-
genthelm;
c) zu der undesoldeten Assessors: Stelle, den Advocaten Steinbard, von Comburg.
H.) Bei dem Provincial--Justiz · Collegio zu Rothenburg:
a) zum Dlrecter den sellberigen Oberamtmmann Sattler In Balingen;
b) zu besoldeten Justiz-Räthen:
!) den Landvogiel--Actuor Engel in Urach;
2) den Oberamis Actuar Hochstetter in Gelßlspgen;
3) den vormaligen Regierungs= und Justizrath Abele, von Hobenlohe-Waldenburgt
Schillingsfürst; und
4) deu vermaligen Amimann Woilzel in Rtenhausen;
c) zur unbesoldeten Assessors-Stelle den Advccat Hofnagel aus Hall.
1III.) Bei dem Proolnelal-Jusilz Collegso zu Ulm:
als Director, den selherlgen Oberomimann Kuhn in Mergentheim;
b) zu beselderen Justiträthen:
1) den Landvogtei Actuar Dieterisch zu ludwigsburg;
) den vormallgen Reglerunge-Rath Kretschmann, von Hohenlohe-Kirchberg;
5) den vormaligen Stadtgerichts-Assessor Schmid in Ulm, und.
4) den vermokigen #andgerichts-Assessor Rusch in Gerabronn;
) zu der unbefoldeten Assessors-Stelle den Advocaten Probst, von Eplngen.
B.) In pelnlichen und Straf-Sachen behalten
I.) die Oberamtleute ihren bisherigen Wirkungskreis: ç
1) in Untersuchungen und Bestrafung geringerer Vergehen nach den bestehenden
Verordnungen;
2) die Umersuchung und Berlchts-Erstattung an das Crimlnal-Tribunal üter Scor-
tailonen, Adulterten, kletne unquallficirte erste Diedstähle, Unterschlagungen,
Betrügerelen, wenn das Object dieser Vergehen die Summe eines großen Dieb-
stahls nlcht errelcht, auch keine Urkunden-Verfälschung damit verbunden ist, über
Ir jurien-Sachen, bet denen keine gefährliche und bleibende Verletzung zur
Frage kommt, auch über Amts-Vergehungen der ihnen subordinirten Personen
und Stellen ihre# An#ns Beztrke
5) bel höhern Criminal-Verbrechen haben sle die zu Feststellung des Thorbestandes
nithigen Untersuchungen mit Einschluß der Legal-Jnspectionen einzuleiten, die
General-Inqulstilon zu führen, und w.gen Verbafiung der Angeschulrigten das
Erforderliche nach den Gesetzen anzuordnen; sodann aber haben sle die Fort-
seung und Beenrigung der Untersuchung den hiezu aufgestellten Landvogtel-
Criminal-Räthen zu überkassen, und zu dem Ende die Inquisiten mie den Ak-
tin dlesen Behhrden zu übergeben.