Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro. 51. 1 B . a#s 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 12½. Oktober. 
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- 
Königl. Verordnung, die Prrise des geschmiedeten Eisens, und das bisber dcstandene 
Chalanden-Instirut betr. 
Se. Künkok. Maj. haben vermkg allerhöchsten Reseripts vom 5. Oke die Preise 
deß geschmiedeten Eisens auf sämtlichen Kbnigl. Werkern ju Kbnlgelronn, Unterkochen, 
Abesgmänd, Ctristeph#tbal und Ludwigsthal, folgendesmaßen zu reguliren geruht: 
« derCenimrgeobEisenaufnss.öokks 
dekCentncrklelnElsenaufIZiLöost 
derCentnerZainsElsenanf...si..30kr. 
AuchhabenAllechdchstdiesclbeudasbisherbcsioadeneChajanbenZJtiflltmIndes-Maßeruf-- 
gehoben,daßzwakdenbereitsaufgenommenenChalanvendasdurchEntrichtungderAufk 
nahms. Tare erworbene Handelsrecht, insofern sie das Eisen von den Khnigl. Werkern nach 
den neu regulirten Prelsen empfangen, so wie die bieher genossene Personal-Freihelt belas- 
len, dagegen aber von nun an kein Chaland mehr angenommen werden, und es jedem 
Kaufmann, Krämer, Feuerarbelter tc. frei Rehen soll, feeln benbihlgtes Eisen aus e ster 
Hand von den Künigl. Werkern zu beziehen. 
Post- Defrdubationen betr. 
Da es noch öfter geschleht, daß einzelne Brief= Geld= und andere Moquvete, auch Wag- 
ren von Kaufleuten u. s. w. in Coffres oder Kisten zusammengepackt, und donn durch das 
schwere Göter-Fuhrwesen versendet werden, eine solche Handlung aber den bestehenden Ver- 
ordnungen, insbesondere dem allerhbchsten General-Reseript d. d. r7. Juni 1806), Staats- 
und Reg. Blatt Nr. 43, gerade entgegen ist, und offenbar in der Abslcht das Gesetz zu 
umgeben geschlehtz so sieht man sich veranlaßht, biemit öffentlich bekonnt zu machen, daß 
dlejenigen Personen, welche mehrere an verschledene Individuen geherige Brlef-, Geld- 
oder andere Daquete in Klsten und Coffres zusammenpacken, um das für die Versendungen 
durch die Post bestimmte Gewicht zu überstelgen, und derglelchen Kisten und Cofftes sedann 
durch Frachtfubren versenden, in. dle begalstrafen des 2vofachen Post. Per#o Grsatzes veri#lt 
und die in misten zusammen verpackten Csfecten u. s. w. werden cenft ir; werden. Ebenso 
werden dle Fcachfuhrleutg, welche derglelchen. Umerschleise selbst begehen, Theil daran neh-
	        
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