Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

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tuten  (von  bloßen  Observanzen  ist  keine  Rede)
der  Kirche  ein  Erbrecht  auf  einen  gewissen  Theil
dieses  Erwerbes  beilegen,  soll  es  nach  dem  §.  101
dabei  sein  Bewenden  haben.  Zwar  sollen  in  den
vermöge  des  Reichsdep.  Schlusses  vom  25.  Febr.
1803  an  Bavern  gekommenen  und  von  diesem  vermöge
  Staatsvertrag  v.  30.  Juni  1803  an  Preußen
  abgetretenen  vormals  eichstädtischen  Aemtern,
worunter  Herrieden  gehört,  nach  dem  §.  2  des  Patents
  wegen  Einsührung  des  preuß.  Landr.  d.  d.
Berlin  31.  Dez.  1803  die  wohlhergebrachten  Gewohnheiten
  ihre  gesetzliche  Kraft  und  Gultigkeit  dergestalt
  behalten,  daß  die  vorkommenden  Rechtsangelegenheiten
  zuerst  nach  denselben  und  nur
in  deren  Ermangelung  nach  den  Vorschriften  des
allgemeinen  Landrechts  entschieden  werden  sollen.
Beil.  zur  ansb.  Intell.  Zeitung  vom  J.  1801,
Nr  8.  Allein  damals,  als  Herrieden  an  Bayern
und  von  diesem  an  Preußen  kam,  war  das  Erbrecht
  des  Bischofs  oder  des  Domkapitels  auf  die
Verlassenschaften  der  Geistlichen,  angenommen  auch,
es  habe  vorher  vermöge  einer  wohlhergebrachten
Gewohnheit  bestanden,  vermöge  der  ausdrücklichen
Disposition  des  oben  alleg.  §.  61  des  Reichsdep.
Schlusses  bereits  erloschen.  Auch  ist  das  fragliche
Recht  weder  von  Preußen,  noch,  als  Herrieden
mit  dem  vormaligen  Furstenthum  Ansbach  im  J.
1806  an  die  Krone  Bayern  gekommen  war,  von
dieser  gesetzlich  wieder  eingeführt  worden,  vielmehr
hat  die  bayer.  Staatsregierung,  wie  die  oben  alegirten
  Verordnungen  v.  9.  März  1807  u.  1.  Febr.
1811  beweisen,  jedem  Versuche  ein  solches  Recht
wieder  auszuüben,  den  Grundsätzen  des  R.  D.  Schl.
und  den  Forderungen  der  Zeit  huldigend,  kräftigen
  Widerstand  entgegengesetzt.

Sollten  dessenohngeachtet  in  der  neuern  Zelt
dergleichen  Versuche  im  Bisthum  Eichstädt  gelungen
  seyn,  so  konnte  hierdurch  geden  die  Gesetze