156
tuten (von bloßen Observanzen ist keine Rede)
der Kirche ein Erbrecht auf einen gewissen Theil
dieses Erwerbes beilegen, soll es nach dem §. 101
dabei sein Bewenden haben. Zwar sollen in den
vermöge des Reichsdep. Schlusses vom 25. Febr.
1803 an Bavern gekommenen und von diesem vermöge
Staatsvertrag v. 30. Juni 1803 an Preußen
abgetretenen vormals eichstädtischen Aemtern,
worunter Herrieden gehört, nach dem §. 2 des Patents
wegen Einsührung des preuß. Landr. d. d.
Berlin 31. Dez. 1803 die wohlhergebrachten Gewohnheiten
ihre gesetzliche Kraft und Gultigkeit dergestalt
behalten, daß die vorkommenden Rechtsangelegenheiten
zuerst nach denselben und nur
in deren Ermangelung nach den Vorschriften des
allgemeinen Landrechts entschieden werden sollen.
Beil. zur ansb. Intell. Zeitung vom J. 1801,
Nr 8. Allein damals, als Herrieden an Bayern
und von diesem an Preußen kam, war das Erbrecht
des Bischofs oder des Domkapitels auf die
Verlassenschaften der Geistlichen, angenommen auch,
es habe vorher vermöge einer wohlhergebrachten
Gewohnheit bestanden, vermöge der ausdrücklichen
Disposition des oben alleg. §. 61 des Reichsdep.
Schlusses bereits erloschen. Auch ist das fragliche
Recht weder von Preußen, noch, als Herrieden
mit dem vormaligen Furstenthum Ansbach im J.
1806 an die Krone Bayern gekommen war, von
dieser gesetzlich wieder eingeführt worden, vielmehr
hat die bayer. Staatsregierung, wie die oben alegirten
Verordnungen v. 9. März 1807 u. 1. Febr.
1811 beweisen, jedem Versuche ein solches Recht
wieder auszuüben, den Grundsätzen des R. D. Schl.
und den Forderungen der Zeit huldigend, kräftigen
Widerstand entgegengesetzt.
Sollten dessenohngeachtet in der neuern Zelt
dergleichen Versuche im Bisthum Eichstädt gelungen
seyn, so konnte hierdurch geden die Gesetze