Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro. 57. 1 8 1 1. 296 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 36. Oktober. 
  
. 4 
Insiruktion fuͤr die untern Civil-Gerichts-Stellen des Koͤnigreichs; d. d. 19. Olt. 1B11. 
Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Wuͤrttemberg ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
Da Wir in dem an Unser Konigl Staats-Ministerlum unterm 26. August 3 11 er#- 
lasenen, durch Unser Khnigl. Staats= und Regierungs-Blatt vom 190. desselben Monats 
Nr. 41. jur dffentlichen Kenn#tniß gebrachten Reseripre über verschiedene, die Cioil= und 
Criminal-Justiz-Verwaltung betreffende neue Anordnungen, Uns die Borlegurg und Be- 
kanntmachung näherer Instruktionen für die durch dasselbe aufgestellten Bebbrden, zur ge- 
nauern Bestimmung ihres G sch ftekreises und ihrer Besugnisse; vorbebalten haben: so 
wollen Wir, was die untern Cioil-Gerichis-Stellen des Kdnigreichs betrifft, folgende in das 
Einzelne gehende Verschriften, unter allgemelner Verweisung auf dle in dem zuvorged#ch#en 
Reseriot en'haltenen Bestimmungen, so wle auf die ältern durch dasselbe nicht aufgehobe= 
nen allerhöchsten Verordnungen, zur Nachachtung pierdurch festgesetzt haben. 
A. Untergangs-Gerichte. 
#. 1. In jeder Stadt, jedem Stabe und Dorfe, soll für Streltlgkeiten, in und 
außerhalb des Orts ein Untergange Gerlcht bestehen; wo jedoch bieher, ein eigener Unter- 
gang fär Stadt= und ein eigener für Feldsachen war, mag es dabei auch ferner seln Be- 
wenoen haben. " 
9. 2. Jedes Untergangs-Gericht soll mit Einschluß des Praͤses aus drei, hoͤchstens 
vler Personen besteben; sollte jedoch in Sädten eine grbße,e Anzahl solcher Gerlchts-Mit- 
glieder vorhanden seyn, so mag es bis zum Abgange der Ueberzähligen dabel gelaßen wer-
	        
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