Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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B.)  Oberamts-Gerichte.

4  *  Die  Oberäámis,  Gerichte  bestehen  aus  dem  Oberamtmanne,  den  Mitglierern.
des  Orts-Magistratz,,  und,  wo  s#ich  dieser  in  Gericht  und  Rath  tbeilt,  des  Gerichis
allein;  worunter  wenigstens  Ein  Mitglled  Jurist  seon  soll,  sodann  dem  Stedtschreiber,
als  Aktuar.  ½INTI  TAA
.  3.  Sle  entschelden  für  sich  die  Klogsachen,  welche  die  Summe  von  füafzig
Gulbla  nicht  aberstelgen.  So  wie  aber  die  Erledigung  der  Rechts-Sachen  auf  dem
Wege  des  Compromisseg  Unserem  Landrecht  ohnehin  gemäß  ist,  also  steht  es  auch  in  allen
und  jeden  Rechtssachen  den  Parilen  frei,  dle  Entscheldung  derstlben  durch  Compromiß
den  Hbrramts.-Gericdten  mittelst  einer  sogleich  ben  der  ersten  Perhandlung  deshalb.  zu
Protekoll  lulsrhenden  bestimenen  Erklärung  zu  übertragen,  und  blelbt  ees  gleichfals  ihrer
ausdruͤcklichen  ebereinkuuft  anheim  gestellt,  nach  erfelgtem  Alienschlusse  ein  rechtliches
Gutachten  elnbolen  zu  lassen.  6
9.  9.  Gantsachen  erledlgen  die  Oberamts-Gerscher  desinitio,  wenn  die  ganze  Gommasse
  nicht  wehr  ale  Fünfhundem-  Gulden  bekrägt.  ,  «.
·g;sd.  Eis-allen  Sache-Uwelche-ble-Summ»e"voi1FünfngGuldewjdcrbchayiz
fschen  von  Fünfhundert  Gulden  uͤbersteigen,  und  welche  nicht  gäͤtlich  oder  durch  Compromiß'
  beigelegt  werden,  instrutrt  das  Oberamts:  Gericht  zwar  den  Proceh;  es  hat  aber.
die  Alten  an  das  ihm  vorgesetzte  Provincial=  Justiz=  Collegium  zu  Abfossung  von  Endoder
  appellabeln  Zwlschen=  Urtbeilen  einzusenden.  "„  «
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werden  alle  Gantsachen  am  Liquidatlonstage  blos  summarisch,  in  muͤndlichen  Vorträgen
der  Partien  véthandelt;  es  waͤre  denn,  daß  in  sehr  erheblichen  Sachen  elne  oder  beide
Partien  zur  schriftlichen  Verbandlung  zugelassen  zu  werden  begehrten,  in  welchem  Falle
das  Oberomts=  Gericht  die  Zuläßigkeit  dieses  Begehrens  zu  beurthellen,  und  dyrauf  zu
beschließen  hat.  ·  «  ".·.,
.,s.’..1.2.-;·  Alle  andere  Rechtssachen  werden,  entweder  in  möndlschen  Varträgzen  wor  dem!
Gerlchte  eder  kiner  gerlchtlichen  Deputasion,  oder  in  Procehschriften  verhandelt,
U.  15.  Mündlich  müssen  verbandelt  werden,  selbst  alsdann  wenn  das  Previnci#ck-:
Jufstlz-Colleglum  zu  entscheiden  har:  m„2
½)  Alle  Sachen,  welche  nach  Gesetzen  und  Praxis  den  summarischen  Hreceß  zulassen
oder  erheischen,  besenders  solche,  wo  wegen  des  böffentlichen  oder  eines  Privat=  Interesse
Gefohr  auf  dem  Verzuge  haftek,  z.  B.  Bau=  Streitigkelten,  die  ü#cht  fär  den  Umergang.
gehbren  Possessorium  summörissimum,  befonders  wo  Thätlichkelten  abzuwenden  sind,
Arrest·  Alimenten-  Sachen,  desgleichen  Inckdent.  Punkte  ünb  dergl,  meht  ;
2)  alle  geringfägige  Sachtn,  wo  der  Gegenstand  ves  Strelis  die  Summe  von  Einbundert
  Gulden  nicht  uͤbersteigt;   «·»  "·««
3)-olle»tp·kocesse,bäten-EntscheidungalleinpostluaRechtsftaqe.,und..nichtpou
Aufklärung  eines  vunkeln  Faktums  abhängt;  endlich  4  1
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