Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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B.) Oberamts-Gerichte. 
4 * Die Oberäámis, Gerichte bestehen aus dem Oberamtmanne, den Mitglierern. 
des Orts-Magistratz,, und, wo s#ich dieser in Gericht und Rath tbeilt, des Gerichis 
allein; worunter wenigstens Ein Mitglled Jurist seon soll, sodann dem Stedtschreiber, 
als Aktuar. ½INTI TAA 
. 3. Sle entschelden für sich die Klogsachen, welche die Summe von füafzig 
Gulbla nicht aberstelgen. So wie aber die Erledigung der Rechts-Sachen auf dem 
Wege des Compromisseg Unserem Landrecht ohnehin gemäß ist, also steht es auch in allen 
und jeden Rechtssachen den Parilen frei, dle Entscheldung derstlben durch Compromiß 
den Hbrramts.-Gericdten mittelst einer sogleich ben der ersten Perhandlung deshalb. zu 
Protekoll lulsrhenden bestimenen Erklärung zu übertragen, und blelbt ees gleichfals ihrer 
ausdruͤcklichen ebereinkuuft anheim gestellt, nach erfelgtem Alienschlusse ein rechtliches 
Gutachten elnbolen zu lassen. 6 
9. 9. Gantsachen erledlgen die Oberamts-Gerscher desinitio, wenn die ganze Gom- 
masse nicht wehr ale Fünfhundem- Gulden bekrägt. , «. 
·g;sd. Eis-allen Sache-Uwelche-ble-Summ»e"voi1FünfngGuldewjdcrbchayiz 
fschen von Fünfhundert Gulden uͤbersteigen, und welche nicht gäͤtlich oder durch Com- 
promiß' beigelegt werden, instrutrt das Oberamts: Gericht zwar den Proceh; es hat aber. 
die Alten an das ihm vorgesetzte Provincial= Justiz= Collegium zu Abfossung von End- 
oder appellabeln Zwlschen= Urtbeilen einzusenden. "„ « 
».s.1s.·SoplelPIGAttd-sPetfabrqagvqydensObeuaxxciGttlchtyn««betklsst"1·sc 
werden alle Gantsachen am Liquidatlonstage blos summarisch, in muͤndlichen Vorträgen 
der Partien véthandelt; es waͤre denn, daß in sehr erheblichen Sachen elne oder beide 
Partien zur schriftlichen Verbandlung zugelassen zu werden begehrten, in welchem Falle 
das Oberomts= Gericht die Zuläßigkeit dieses Begehrens zu beurthellen, und dyrauf zu 
beschließen hat. · « ".·., 
.,s.’..1.2.-;· Alle andere Rechtssachen werden, entweder in möndlschen Varträgzen wor dem! 
Gerlchte eder kiner gerlchtlichen Deputasion, oder in Procehschriften verhandelt, 
U. 15. Mündlich müssen verbandelt werden, selbst alsdann wenn das Previnci#ck-: 
Jufstlz-Colleglum zu entscheiden har: m„2 
½) Alle Sachen, welche nach Gesetzen und Praxis den summarischen Hreceß zulassen 
oder erheischen, besenders solche, wo wegen des böffentlichen oder eines Privat= Interesse 
Gefohr auf dem Verzuge haftek, z. B. Bau= Streitigkelten, die ü#cht fär den Umergang. 
gehbren Possessorium summörissimum, befonders wo Thätlichkelten abzuwenden sind, 
Arrest· Alimenten- Sachen, desgleichen Inckdent. Punkte ünb dergl, meht ; 
2) alle geringfägige Sachtn, wo der Gegenstand ves Strelis die Summe von Ein- 
bundert Gulden nicht uͤbersteigt;  «·» "·«« 
3)-olle»tp·kocesse,bäten-EntscheidungalleinpostluaRechtsftaqe.,und..nichtpou 
Aufklärung eines vunkeln Faktums abhängt; endlich 4 1 
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