Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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4) so oft beide Partien uͤber das mündliche Verfahren sich mitelnander in Einver 
ständnih setzen, und solches vor dem Richter erklären; es wäre denn, daß letzterer schon in 
dem ersten, Termin elne solche Verwicklung des Faktums vorfände, welche elnen Schrlf- 
tenwechsel nothwendig machte. Auch hänge es von den Partien ab, ob das mündliche 
Verfahren blos bie zur Antretung des Beweises, oder bis zum Ende des Mrcesses dau- 
ren, namentlich ob das Verhbr der, in jedem Falle zu beeldigenden Zeugen nach Anke: 
tung des Landrechts P. I Tir 40°. blos vor Geriche de plano, oder vor einem Commil- 
farlus auf Artikel und Fragstäcke gescheben soll. 6 . 
I.-4.WekmdurchdenOberamtmannoufBeklchtdesTUutefath-des««JS«chiskt- 
beissen, Vogts, oder Dorf-Magistrats, oder auch auf mündliches Anbringen der Par# 
tien enrschieden ist, doß eine Sache zur Erdrterung vor dem Oberamts-Gerichte geeignes 
seo : so find die streltenden Thelle auf einen Gerichtstag vorzuladen, um ) den Punkt 
der eigitimatlon jum Drocesse zu berichtigen, und b) den durch die Gesetze befoblenen 
Versuch zum gütlichen Vergleiche, worauf der größte Fleiß von Seiten des Gerichts zu 
verwenden ist, mit sich anstellen zu lassen, worauf c) beim Mißlingen desselben nach den. 
oben festzesetzten Grundsätzen auszumitteln ist, ob die befragte Sache nach dem Gesetze 
oder der Erklärung der Partlen) zur Entscheidung des Proolncial-Justiz-Celleglums oder 
des Oberamtsgerichts, ob sie ferner, zum, mündlichen oder schriftlichen Proceß geeignet sen 
5.5. Ist der mündliche Proceß anwendbar, so wird ein neuer, zur Worbereitung: 
binlänglicher Termin anberaumt, an welchem die Verhandlung, wesche auch vor einer 
gerichtlichen Deputatlon geschehen darf, insoferne das Oberamtsgerlcht nicht selbst enischel- 
det, bls zur Duplik forfseführt wird. * „ « 
«·H.«16.'Kommsns jedoch Punkte vor welche ver der Krlegsbefestigung, oder wenlgstens, 
vor welterer Handlung ins Reine gebracht werden müssen, 1. B. der Cautiond-Punkt, dilatorlsche, 
Einreden, Inervontienen te. so darf nur äber diese Punkte., und nicht in der Hauptlache. 
fottgehandelt, und es muß darüäber sogleich das entscheidende Erkenntniß eingebolt werden. 
9. 17. In mündkichen Prscessen muß es den Partien frei stehen, ob. sie mit oder 
ohne Advocaten vor Gericht erscheinen wollen; nur haben sie im ersten Termin sich 
inl Hinsicht auf den gütlichen Vergleichs#ersüch ver Regel nach persbnlich einzufinden. 
In Sachen jedecht über Fünfzig Gülden, ingleichen in denjenigen, welche Rechte“ 
undi. „Gerechtigkeinn betreffen, Kneu' die Gerichte die Zuziehung von Adootaten 
alsdaun auflegen, wenn dieselbe ohne Hülfe von Rechtagelehrten schlech hin nicht gehbrig. 
entwickelt und dargestellt werden können. Nut haben dalst die Provinclal Instiz Colleglen 
ihr Augenmerk darauf zu. #ichten, daß die Zuzlehung, von Advokaten durch das Gericht 
nicht unndehiger weise besohlen werden mnggge. *ê’7' 4 . . 
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wlesea; so (st. an „demselben, zu Einbringung- dr Klaaschrißt ein Termin ven. # Wechen 
anzuberaumen; nach Einlangung der Exceytlonoschrift ist dorguf zu sehen, ob solche, nicht, 
Austände entdalte; welche vor der Krlegsbefestigung, oder wenigstens vor weiterer Ver- 
handlung erledigt werden müssen. Ist dleses der Fall, so darf der Kläger in der Replik 
nur auf diese sich= ##n lassen, und für ihre PSsnbb- dan Entscheidung muß auf eben dle Art, 
wie oben, beim mündlichen Verfahren angetgeben worden, gesorgt werden.
	        
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