Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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duͤrfen nicht gekräuselt seyn, sile werden glatt getragen, am Hinterbaupte rund abge- 
schnitten, und reichen bis an das Ende des aufstehenden Kragen Peruͤcken sind zu tra- 
gen gestattet. « T 
Zur ordinalren Kleidung ausser den geistlichen Funktionen und felerlichen Gelegem 
beiten müssen entweder schwarze, oder graue, oder dunkelblaue Rocke, bis auf die 
Mitte des Kyrpers zugekndpft, und mil olereckigten gerade herunter geschnittenen Schbssen 
getragen werden. 
An den blauen und grauen Röcken müssen die Kudpfe ebenfalls schwor] seyn. 
Auch die Unterklelder sind schwarz. «« 
Diese’neuvorgeschriebeneKleldung,derenKostmvabemltteltenPkedfgerntosdem 
sogenanntenHeiligen-Fondszuersetzenflnd,followeintretendenNeujabkstoqdukchgöngly 
eingefuͤhrt seyn. 
Saͤmtlichen evangelischen Geistlichen im Kbnigreiche wird dilese allerhoͤchste Verord- 
nung zur genauesten Nachachtung hlemit bekannt gemacht, und haben insbesondere die 
General-Superintendenten und Dekane nicht nur selbst dle hier gegebene Vorschrife zu 
befolgen, sondern auch öber der pünktlichen Beobachtung derselben von Selten der ihnen 
untergeordneten. Geistlichen und Conridaten mit allem Ernste zu wachen, auch von jedem 
Contraventlonsfall Bericht an das Kbnigl. Ober-Consistorlum zu erstatten. 
Decret der Gencral-Direction Kdnigl. Tabaks-Regie, d. d. 23. Okt. 181:1 an die Königl. Obers 
ämter, wodurch die Verordnung vom 26. Nov. 1808 die Bestrafung der Vergehen 
gegen den Tabaks-Handel, erlautert wird. 
Nach dem General-Reseript vom 36. Nov. 2o den Tabakehandel im Künigreich 
betreffend, sollen olle Straffälle an die General-Direction Königl. Tabaks-Regle einbe- 
richtet werden. 
Es ist jedoch dlese Verordnung von einigen Ober-Beamten, mihverstanden und dabin 
ausgedebnt worden, das auch die einfachsten und liquidesten Straffälle, für welche berelts 
begal-Strafen bestimmt sind, zur Entscheldung einberichtet wurden. 
Es wlrd dober zur Erlckuterung der oben angeführten Stelle in dem Generol- 
Reseripe vom :6. Nov. 1808 hilemit vererdnet, daß nach der Analogie dessen, was 
die Zoll= Ordnung F. 95. wegen der Zollvergehen vorschrelbt, auch bei Bergehen ge- 
ten den Tabaksbandel nur die zwelfelhaften und wichtigeren Fälle zur besondern Ent- 
scheidung vorzulegen, alle übrigen aber nach den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen 
von den Oberiämtern für ssch zu erledigen, dagegen aber jedesmal am Schluß eines 
Quartals vellständige Auszüge über die zur Anzeige und Umtersuchung gekommenen 
Vergehungen und die desbalb erkannte Geldstrafen den Oberzoll Aemtern, und, mo 
keine solche etablitt sind, den Ober Aceise Aemtern zur Einnähmlichen Verrechnung der 
Strafen zuzustellen, die confiscirten Tabake aber den erwähnten Stellen soglelch zu über- 
geben, und von solchen mi, elinem Vleferungs= Schein in natura an die Königk Regle 
unwerwellt einzusenden seyen.
	        
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