Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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schleichende  Militaͤrperson  genau  zu  beobachten,
bei  entstehendem  Verdachte,  daß  dieselbe  von
den  Truppen  des  andern  Souverains  desertirt
sey,  sie  zu  arretiren,  und  wenn  der  Verdacht
durch  Untersuchung  gegruͤndet  wird,  sie  nebst
dem  etwa  entfuͤhrten  Pferde  und  den  Effekten
an  die  nächste  Zivil:  oder  Militär-Behörde  sogleich
  auszuliefern,  oder  über  die  demnächstige
Auslieferung  das  Weitere  zu  verabreden.

Wenn  aller  dleser  Maßregeln  ungeacht
tet  sich  dennoch  ein  Deserteur  durch  Verkleit
dung  oder  durch  Hilfe  falscher  Pässe  einschleichen
  sollte,  so  ist  derselbe,  sobald  er  entdeckt
oder  reklamirt  worden,  zu  arretiren,  und  auf
die  vorige  Arc  auszuliefern.

.  6.

Wer  elnen  Oeserteur  zu  verhehlen  oder
ihm  fortzuhelfen  sich  untersteht,  und  dessen  überwiesen
  wird,  soll  nach  Befinden  der  Umstände
mit  Gefängniß  oder  anderer  nachdrücklicher
Strafe  belegt  werden.  Derjenige  Offizler,

welcher  wissentlich  einen  Deserteur  anzunehmen.

oder  zu  verhehlen  sich  unterstehen  würde,  soll
nicht  nur  denselben  unentgeltlich  ausfolgen  zu
lassen  angehalten,  sondern  auch  diesfalls  zur
scharfen  Verantwortung  gezogen  und  nach
Beschaffenheit  mit  Verlust  seiner  Stelle  bestraft
  werden.

Alle  jene,  welche  in  den  beiderfeitigen
kanden  von  einem  Deserteur  Pferde,  Montirungs-,
  Armatur:  und  Egquipirungsstücke
Lan  sich  gekauft  haben,  sollen  solche  ohne  alle
Entschaͤdigung  dem  Regimente,  zu  welchem  der
Deserteur  gehort,  wieder  zurückzustellen  verbun,

 

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den  seyn.  Der  Uebereinkunft  der  wechselseiri
gen  Behoͤrden  bleibt  es  jedoch  uͤberlassen,  ob
diese  Rückerstattung  in  natura  geschehen,
oder  ob  der  Verkauf  stact  finden,  und  der
dafür  gelöste  Geld  Betrag  abgeliefert  werden
  solle.  Der  Kcufer  soll  für  derglelchen
Effekten,  wenn  sie  in  nakura  nicht  mehr
vorhanden  sind,  nicht  nur  den  wahren  Werth
in  Gelld  bezahlen,  sondern  auch  im  überwiesenen
  Falle,  daß  er  wissentlich  von  einem  Deserteur
  gekauft  hat,  auf  das  schürfeste  gestraft
  werden.

g.  7.

Derjenige  Unterthan,  welcher  einen  Deserteur
  einliefert,  soll  zur  ferneren  Aufmunterung
  eine  Gratifikation  von  s  si.  rheinisch
fuͤr  einen  Mann  ohne  Pferd,  und  r0  fl.  rheinisch
  fuͤr  einen  Mann  mit  dem  Pferde,  wenn
aber  der  Mann  mit  Zuruͤcklassung  des  Pferdes
  wieder  entwichen  seyn  sollte,  für  die  Auslieserung
  des  Dienstpferdes  4  fl.  rheinisch  von
dem  ausliefernden  Theile  als  Vorschuß  erhalten.


K.  8.

Vom  Tage  der  Verhaftung  an,  bis  zur
wirklichen  Auslieferung,  ist  jeder  Deserteur
mit  c  kr.  rheinisch,  und  jedes  von  ihm  mitgebrachte
  Pferd  mit  6  th  Hafer,  8  l5  Heu,
und  3  b6  Stroh  caglich  zu  verpflegen.  Diese
Fourage  sell  nach  dem  an  dem  Orte  der  Aufbewahrung
  marktgängigen  Preise  angeschlagen,
  und  über  den  gesammten  Verpflegungs-Aufwand
  eine  richtige  #iguidation  gefertigt
werden.

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