Nro. 12. 1811. bs
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 9. März.
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Decret an saͤmtliche Landvogtei-Steuer-Raͤtbe und Cameral-Beamte, die Erhaltung der Ufer
an herrschaftlichen Gütern betresfend.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg kc. 2c. 2c.
De den berrschaftlichen, an Ftüssen und Bächen llegenden Gütern dadurch großer
Schaden zugebt., wenn entweoder die Ufer vernachläßiget, oder von jenselilgen Güterbeslern
Uferbaue angelegt werden, welche zum Nachtheil des herrschaftlichen Ufers gereichen; so
wird den Kbulgl. Cameral-Beamten blemlt aufgegeben, auf die Erbaliung der berrschaft-
lichen Ufer, auf die Anlegung und Ergänzung der Uferholzpflanzungen, vorzüglich mit nie-
drig bleibenden Hlzern, Weiden, Saalweiden, Erlen rc. die größte Sorgfalt anzuwenden,
und die Unterpfleger, Güter-Aufseher, Wiesenmeister 2c. hienach zu instruiren.
Wenn ein Ufer, Besitzer aus elgennützigen Absichten auf das Konigl. Eigenthum und
zum Schaden desselben Uferbaue anlegen, Hblzer in das Wasser fällen sollte, so ist sogleich
die Wegräumung desselben zu verlangen, und wenn solches ohne Erfolz blelbt, bei dem
betreffenden Oberamt Abhälfe und Wegräumung dlieser Baue nachzusuchen, auch ubebigen-
falls bel dem landwirthschaftlichen Departement Kiulgl. Ober-Finanz Kammer die Anzeige
hievon zu machen. Zugleich werden sämtliche Landvogtel-Steuerräthe und Camerol, Beam-
te angewiesen, bei Verpachtung herrschaftlicher Göüter, welche an Flüssen und Bächen lie-
gen, und durch dleselbe User-Beschidigungen ausgesetzt sind, das Uferholz nicht dem Be-
Känder zu überlassen, sendern unter die besondere Aufsicht elnes tüchtigen Unteroffizianten
zu stellen, und dafür zu sorgen, daß solches in bestimmten Perloden gehanen, und zum
Uferbau verwendet, oder, wenn es biezu nicht ubthig wäre, verkauft werde.
Es ist diesfolls das Rdebige in die Pachtbedingungen aufzunehmen, und darin festzu-
setzen, daß der Besiänder das an den Ufer-Bbschungen in bestimmter Brelte wochsende
Gras, so welt es zur Befestigung des Ufers nbthig erfunden wird, was in den Pacht-Be-
dingungen näher anzugeben ist, sich nlcht zueignen dürfe. Stuttgart, im landwicthschaftl.
Depart. Kön. Ober-Finanz-Kammer, den u. März 1314.
Decret an sämtliche Stadt= und Oberamtsgerichte des Königreichs, die Erstattung viertelzährlger
Berichte über die den Königl. Fiskus betressende Processe betr.
Da Se. Königl. Majest. allergnädlast zu verordnen geruht hoben, daß Allerbbchst=
denselben künfilg über alle den Königl. Flskum betreffende Prorcesse olerteljährige Berlschte