Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro. 14. 1811. 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats- und Regierungs-Blatt. 
& Sanstag, 23. März. 
  
  
Königl. Württembergisch-Baierischer Staats-Vertrag vom 18. Mai 1870. 
Seine Majestät der Kdnig von Württemberg und Seine Majestät der 
Kbnig oon Balern, von gleichem Wunsche beseelt, sowohl dle bieher unberschtigt geblle- 
benen Gre- Differenzien und sonstige gegenseirige Ansprüche mit einemmale und auf eine 
dauerhafte Weise zu beendigen, als auch diejenigen Stipulationen, welche in den beidersel- 
tigen mit Frankreich neuerdings abgeschlossenen Traktaten festgesetzt worden sind, durch einen 
ebzuschließenden Verkrag in Erfüllung zu bringen, haben zu Erreichung dieses Zweckes zu 
Ihren Bevollmächtigten ernannt, nemlich Se. Majestät der Könlg von Württem- 
berg: Ihren Staaks= und Cabinets-Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Kammer- 
herrn Ludwig Carl August Grafen von Taube, Groß= Kanzler der Kdnigl. Orden und 
Großkreuz des Kdnigl. Hellindischen Ordens de I'Union, und 
Se. Majestätr der König von Baiern: Ihren ersten Staats= und Conferenz- 
Mlnlster Marimilian Joseph Grafen von Montgelas, Groß Kanzler des Eiil. Vere, 
Ordens der Balerischen Krone, Ritter des St. Hubertl-Ordens, Großkreuz der Ehren, 
bLegion, Großkreuz des Kdnigl. Sächsischen Ordens der grünen Krone, und Großkreuz des 
Maltheser-Ordens, welche nach vorhergegangener Auswechslung ihrer Vollmäachten über 
solgende Punkte äbereingekommen sind: · 
Asrt.1.-Dieneue«Gc-enzlinlezwischendenStaatenGnMajestötdestnigs 
von Wuͤrttemberg und Sr. Majestaͤt bes Koͤnigs von Balern wird folgenderma— 
ßen festgesetzt:. 
Der Grenzzug nlmmt sefne Richtung von Süden nach Nerden, und den Anfong am 
Bodensee, da, wo sich die Landgerichte Tettnong und bindau schelden. « 
Zwischen diesen belden: Landgerichten zieht sie sich fort, das Landgericht Tettnang 
westlich fuͤr Wuͤrttemberg, das Landgericht kindau mit Wasserburg bstlich fuͤr Baiern 
belassend. Sie folgt der Grenze des Landgerichts Lind eu, die Herrschaft Neuravens= 
burg für Wärttemberg ausschließend; zwischen der Württembergischen Herrschaft Meu- 
navensburg westlich, und dem. Balerisch bleibenden. Landgerichte Weller dstlich lauft die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.