Full text : Das Preussische Abiturienten-Prüfungs-Reglement.

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8.8.  Verfahren  bei  der  Meldung  von  Untüchtigen.
  Sollten  sich  Schüler  melden,  bei  denen  der  Director
im  Einverständnisse  mit  ihren  Lebrern  in  Hinsicht  der
wissenschaftlichen  und  sittlichen  Bildung  noch
nicht  die  erforderliche  Reife  voraussetzen  darf,  so  hat  er  sie
allen  Ernstes  mit  Vorbaltung  der  Nachtheile  eines  zu  frühzeitigen
  Hineilens  zur  Universität  von  der  Ausführung  ihres
Vorsatzes  abzumahnen,  auch  ihren  Eltern  oder  Vormündern
die  nöthigen  Vorstellungen  zu  machen.  Indessen  kann  dem,
welcher  schon  drei  Semester  hindurch  Mitglied  der  ersten
Klasse  gewesen  ist,  und  sich  im  vierten  Semester  zur  Prüfung
  meldet,  die  Zulassung,  wenn  er  der  Warnung  des  Directors
  ungeachtet  darauf  besteht,  nicht  verweigert  werden.

8.9.  Einleitung  der  Prüfung.  Der  Director  ist
verpflichtet,  dem  Königlichen  Commissarius  ')  und  den  übrigen
Mitgliedern  der  Prüfungs-Commission  von  der  geschehenen
Meldung  der  Abiturienten  zur  rechten  Zeit  Anzeige  zu  machen,
und  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Königlichen  Commissarius
das  Nöthige  für  die  Prüfung  einzuleiten.

„In  dem  tabellarischen  Verzeichniss,  welches  dem  Königlichen
  Commissarius  vorzulegen  ist,  und  den  Geburtstag  und
Ort  der  einzelnen  Abiturienten,  ihre  Confession,  den  Stand
des  Vaters,  die  Dauer  des  Aufenthalts  auf  der  Schule  und  in
Prima,  so  wie  das  gewählte  Fakultätsstudium  oder  den  sonstigen
Lebensberuf  nachweisen  muss,  haben  die  Directoren  in  einer
besonderen  Rubrik  auch  eine  kurze  Charakteristik  des  einzelnen
  Schülers  beizufügen,  aus  der  zu  entnehmen  ist,  ob  derselbe
  nach  seiner  ganzen  Entwickelung,  so  weit  sie  in  der
Schule  hat  beobachtet  werden  können,  die  erforderliche  geistige
und  sittliche  Reife  zu  Universitätsstudien  besitzt.‘

8.  10.  Gegenstände  der  Prüfung.  Die  Abiturienten
werden  in  folgenden  Sprachen  und  Wissenschaften  geprüft:

1)  in  Sprachen:  in  der  deutschen,  lateinischen,  griechischen
  und  französischen  Sprache;  für  die  Abiturienten  der
Gymnasien  des  Grossherzogthums  Posen  tritt  noch  die  Prüfung
  in  der  polnischen  Sprache  hinzu.  Diejenigen,  welche
sich  dem  Studium  der  Theologie  oder  Philologie  widmen
wollen,  müssen  sich  auch  einer  Prüfung  in  der  hebräischen

Sprache  unterwerfen.

Ich  genehmige,  dass  am  Gymnasium  in  Cottbus  fortan  mit  denjenigen
  Abiturienten,  welche  darum  nachsuchen,  eine  Prüfung  in
er  Wendischen  Sprache  abgehalten,  und  das  Ergebniss
davon  in  dem  Maturitäts  -  Zeugnisse  vermerkt  werde.  Der  Minister
  etc.  Berlin  10.  October  1867.  No.  20.  267.  U).

1)  In  der  Mark  ist  es  usus,  die  desfallsige  Anzeige  an  das  Königliche
  Provinzial-Schul-Collegium  zu  machen,  und  demnächst  die  Local-Commissarien
  davon  in  Kenntuiss  zu  setzen.