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8.8. Verfahren bei der Meldung von Untüchtigen.
Sollten sich Schüler melden, bei denen der Director
im Einverständnisse mit ihren Lebrern in Hinsicht der
wissenschaftlichen und sittlichen Bildung noch
nicht die erforderliche Reife voraussetzen darf, so hat er sie
allen Ernstes mit Vorbaltung der Nachtheile eines zu frühzeitigen
Hineilens zur Universität von der Ausführung ihres
Vorsatzes abzumahnen, auch ihren Eltern oder Vormündern
die nöthigen Vorstellungen zu machen. Indessen kann dem,
welcher schon drei Semester hindurch Mitglied der ersten
Klasse gewesen ist, und sich im vierten Semester zur Prüfung
meldet, die Zulassung, wenn er der Warnung des Directors
ungeachtet darauf besteht, nicht verweigert werden.
8.9. Einleitung der Prüfung. Der Director ist
verpflichtet, dem Königlichen Commissarius ') und den übrigen
Mitgliedern der Prüfungs-Commission von der geschehenen
Meldung der Abiturienten zur rechten Zeit Anzeige zu machen,
und in Uebereinstimmung mit dem Königlichen Commissarius
das Nöthige für die Prüfung einzuleiten.
„In dem tabellarischen Verzeichniss, welches dem Königlichen
Commissarius vorzulegen ist, und den Geburtstag und
Ort der einzelnen Abiturienten, ihre Confession, den Stand
des Vaters, die Dauer des Aufenthalts auf der Schule und in
Prima, so wie das gewählte Fakultätsstudium oder den sonstigen
Lebensberuf nachweisen muss, haben die Directoren in einer
besonderen Rubrik auch eine kurze Charakteristik des einzelnen
Schülers beizufügen, aus der zu entnehmen ist, ob derselbe
nach seiner ganzen Entwickelung, so weit sie in der
Schule hat beobachtet werden können, die erforderliche geistige
und sittliche Reife zu Universitätsstudien besitzt.‘
8. 10. Gegenstände der Prüfung. Die Abiturienten
werden in folgenden Sprachen und Wissenschaften geprüft:
1) in Sprachen: in der deutschen, lateinischen, griechischen
und französischen Sprache; für die Abiturienten der
Gymnasien des Grossherzogthums Posen tritt noch die Prüfung
in der polnischen Sprache hinzu. Diejenigen, welche
sich dem Studium der Theologie oder Philologie widmen
wollen, müssen sich auch einer Prüfung in der hebräischen
Sprache unterwerfen.
Ich genehmige, dass am Gymnasium in Cottbus fortan mit denjenigen
Abiturienten, welche darum nachsuchen, eine Prüfung in
er Wendischen Sprache abgehalten, und das Ergebniss
davon in dem Maturitäts - Zeugnisse vermerkt werde. Der Minister
etc. Berlin 10. October 1867. No. 20. 267. U).
1) In der Mark ist es usus, die desfallsige Anzeige an das Königliche
Provinzial-Schul-Collegium zu machen, und demnächst die Local-Commissarien
davon in Kenntuiss zu setzen.