Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Zweiter Abschnitt. 
Elazug der Hauderer Gebühren durch die Postbesemte, nothwendige 
Aufsicht auf die Hauderer zu Verhütung der Defrandstionen, 
welche allen zu Handhabung der dffentlichen Pollzet angestellten 
Persouen obliegt. 
51% ri. Dle sämtlichen Postbeamten find mie dem Elnzug der Hauderer: Gebühren 
eau trogt. 
Sie werden rdurch die Königl. Reichs= General-Ober-Dest= Dlrection nach ihrem Be- 
darf eine Anzabl Houderer-Schelne und zwar einen Theil in arbßerm Feormat zum Ge- 
brauch für dle ersten Abfahrts= oder Elintritts-Scheine, um die erforderlichen Viss belsetzen 
zu können und den andern Theil im kleinen Format zum Gebrauch für die Durchgangs- 
Scheine unter Vormerkung des Geld-Betrags derselben erhalten, woför dieselbe eine Em- 
pfangs-Bescheinigung, welche die Zahl der Scheine und deren Geld-Betrag enthält, aus- 
zustellen, und on die Königl. General-Post-Rechnungs-Revision einzusenden baben. 
Am Ende des Quartals haben sömtliche Postbeamte diejenige Summe Gelds einzu- 
lesern, welche nach Abzug der noch in ihren Handen befündlichen Hauderer-Scheine sich 
erglebr. « . 
AuchsollendlessmtllchePostbeamtenbesondeteFormulaskkensükNekout-.Schelne»eke 
halten, worinn a) bezeugt wird, daß der Hauderer auf saͤmtlichen Statlonen, die er pas- 
sirt hat, (welche im Retour-Schein namentlich aufzufuͤhren sind) die Hauderer-Scheine ge- 
löße babe, und daher ungehindert Retour passtren könne und p)) die Bemerkung vom Post- 
heamten beizufägen ist, ob der Hauderer leer oder mit selnem ersten Passagier (der zu be- 
nennen ist) retournire. « « — 
. ia. Jeder Postbeamte hat uͤber die abgegebene Hauderer-Scheine ein richtlget 
Journal zu fuͤbren, auch darinn die ausgestellte Retour-Scheine zu bemerken. 
. 13. Bei Abnahme der Scheine und insbesondere bei Ausstellung der Retour- 
Schelne hat der Postbeamte gemes # untersuchen, ob der Hauderer auf selner Route kaine 
Königl. Dst vorbelgefahren, und ob er von jeder Station richufg visirt worden. - 
p..Auchhatjederspostbeamtealle-Hundertt-undRewukiSchaae,velchtb-I 
ihm abgegeben werden, sorgfältig zu sammeln, in elne Consignation zu bringen, und mit 
derselben am Schluß des Quartals an die Khnigl. General- Post Rechnungs-Revillon ein- 
Usenden. ,"»"" 
. J.’15.KefnckpostbeamtessollflchbeiVermeidungschmreeModtmgetksubewan- 
den gedruckten Zahlen der Hauderer-Scheine auch nur das getingste zu ändern. * 
Sollte der Fall vorkommen, daß der Postbeamte keinen Hauderer-Schein don derje- 
nigen Summe, die vom Hauderer bezahlt werden muß, mehr bestot, so kann er mehrede 
Schelne, welche diesen Berrag zusammen ausmachen, abgeben. Diese Scheine'stad aber 
zu numeriren, und auf den, welcher die größte Summe enthölr, ist ze setzen: Haoupt- 
Schein, auf die übrigen aber : Meben-Scheln. Es dörfen jedech bei der Antritte- 
Staion keine Scheine fuͤr durchva ssirende · Hauderer üund umgekehrt bet durchpassivenden 
Hauderern keine Scheine für Antrice# Seatlonen genommen werden. «
	        
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