Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

—  104  —

den  Kanglelbeten

-  Bei  gleichzeitiger  Begehung  mebrete  Orte  in  derselben  Angele.
genbeit  darssedoch  niche  dle  Enesernung  jedes  elnzelnen  zu  bercessenden
Ores  von  dem  Ausgangsorte,  sondern  nur  die  Enesernung  von  Oct
zu  Ort  berechnet  werden

Bli  Qulttungs  ·  und  Verzichssleistungen  von  jeder  elnzelnen  YPost,  dle
von  der  Behörde  liguidirt  wird  und  ohne  Rücksicht  daraus,  ob  nur  eine
-ooder  mebrere  Personen  über  dieselbe  Post  gleichzeitig  quitelren

8.  von  jeder  Vormundschaf#o=  und  ——  von  jeder  Unkerthansverpflichtung,

  Bürgschastsonnahme
9.  bei  Lehnorelchungen  von  jedem  besonderen  Lehnestücke
10.  bei  Verschrelbungen  von  Immobilien  von  jedem  Hundert  des  Worches
11.  bei  Beslellung  oder  Cession  von  Hypotheken  auf  Immobilien  von  jedem
A  Hundert
Jrdec  angefangene  Hundert  wird  hlerbei  und  bei  Ni.  10.  sir  vol.
gerechn
Siannnche  unter  7.  bls  mit  11.  ausgesührte  Posien  schlleßen  die
Auswartegebühr  mit  in  sich;  doch  bleibt  das  Botenlohn  zur  besonderen
  Auscechnung  vorbepallen,  wenn  die  Betheillgten  auf  Anordnung
der  Behörde  besonders  vorgeladen  worden  sind.
von  niten  eschtigun  Werlaagung,  Ob#  und  Consignatlon,  Auktion
*  der  anderen  Lokalverhandsung,  welche  nicht  mit  elnem  beson-Pess
  Ansee  bedacht  ist,  auf  jeden  halben  Tag  ibrer  Dauer  einschliehß,
I  lich  der  Bestellung  der  Dorsgerichtspersonen,  jedoch  ausschliebich
der  Vorladung  anderer  Personen  .
bel  Verlaagungen  überdieh  für  Sebung  des  erllen  —
E  Setung  jedes  solgenden
Fuͤr  Lokalexpeditionen,  mit  Ausnabme  der  Verrichtungen,  del.
che  der  Diener  allein,  oder  nur  mit  Zuziebung  der  Dorsgerichtspersonen
  besorge  (siehe  Nr.  12.)  sindet  zwor  keine  Weggebübr  (Bocenlohn)
  Statt;  es  ist  ihm  aber  bel  solchen  Verhandlungen,  die  in  einer
  gröhern  Entsernung  als  eine  halbe  Stunde  von  dem  Sice  der
Behörde,  beziehentlich  von  dem  Wohnorte  des  Gerichtsdirlgemen
vorzunehmen  sind,  eine  besondere  Auslösung  von  5  sor.  sür  jeden
batend  Tag  und  beil  Uebernachtungen  ein  Quartlergeld  von  7  sgr.  Opf.

12.

 

ewllligen.
15.fuͤr  Anbeir  elnes  -  Anlchess  oder  Petents  ....
16.  sue  bessen  Ubnahme  .  .  ...

·  L

 

——

U
i- 



*
ro  lt

544%½

39#

E  Coeo  —

S