Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Vermehrung oder Verminderung eingetreten sey, welche nach #&. 4 eine Abänderu 
der frühern Angabe nörhig machen könnte. ns 
II) Einzugs= und Zahlungs-Termin. 
K. :4. Den örtlichen Derail-Einzug sowohl der Vernözens= Steuer als der An- 
lehens-Beiträge haben auch dißmal die Ortsbürgermeister zu besorgen, welche das Ein- 
Lezohene an den Amtepfleger des Oberamts einliefern, von diesem leßztern gehet die 
inlieferung der Gelder an die General-Vermögens-Steuer-Casse: es aber in den 
Luesine, cheinen jedesmal namentlich anzuzeigen, was Vermögens-Steuer und was 
nlei ey 
K. 15. Jede Amtspflege nimmt die Anlehens-Beiträge von dem ganzen Oberamt 
in ihre Verrechnung auf, zahlt künftig die Zinse unmittelbar an die Staats-Creditoren 
und vergleicht sich darüber mit derjenigen Staats-Casse, die in der Folge, so wie der 
Zins-Termin noch näher angezeigt werden wird. —- 
Diese letztere hat es daher nur mit der Amtspflege und mit der Haupt-Summe 
des Anlehens, das durch solche ihr eingeschickt worden ist, keineswegs aber unmittelbar 
mit den einzelnen Darleihern zu thun. 
Eine Ausnahme machen diejenigen Contribuenten, welche bei dem Chef der Steuer- 
Section oder bei der Militär-Commission fatiren; die Beiträge derselben werden von 
der Staatskasse in specielle Verrechnung aufgenommen. 
K. 16. Die gegenwaͤrtigen Bedürfnisse der Kriegs-Casse machen es nothwendig, 
daß für den Einzug und die Einlieferung der Gelder fosgendr. Termine festgesetzt werden: 
der iste Februar für die Hälfte des Anlehens, 
der uste April für die Hälfte der Vermögenssteuer, 
der iste Juni für die 2te Hälfte des Anlehens, 
der #ste August für die 2te Hälfte der Vermögenssteuer. 
Den Oberämtern wird auf das ernstlichste eingeschärft, die nachdrücklichsten Maas- 
regeln zu ergreifen, daß mit diesen Terminen genau eingehalten werde. 
Sie haben zu diesem Ende wöchentliche Rapporte über das Verfallene, Einge- 
zogene und Gelieferte durch die Amtspfleger sich vorlegen zu lassen, und, so wie sie 
eine Nachläßigkeit bemerken, bei eigener Verantwortlichkeit die angemessensten Zwangs- 
Mittel gegen die Einbringer oder Debenten eintreten zu lassen. 
K. 17. In Absscht auf die mit diesem Geschäft verbundenen Kosten #inden die in 
dem Rescript vom 8. Mai 1813 gegebenen Bestimmungen ihre Anwendung; es haben 
aber die Oberamtleute alle Ausmerksamkeit darauf zu richten, daß jedes Uebermaas ver- 
mieden werde. Gegeben, Stuttgart den 20. Dec. 1813. Friderich. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Mej. propr. 
, v. Vellnagel. 
Dekret des Koͤn. Staats-Ministerinums, betreffend Proclamationen von Verlobten in Kirchen, in 
denen nicht jeden Sorutag Gottesdienst gebalren wird; d. d. 4. December 1613. 
Da nach den bestehenden Gesehen die Proclamationen verlobter Personen in der Kirche 
des Wohnorts derselben an drei auf einander folgenden Sonntagen geschehen sollen, binge- 
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