Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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verhandelt wurden, ein eigenes Oberamts-Gericht zu constituiren, und den Ort Plie- 
ningen zum Sise der gerichtlichen Verhandlungen zu bestimmen; welches hiemit mit 
dem Anhange bekannt gemacht wird, daß das neuerlich ernannte Oberamts--Gericht 
seine Functionen nunmehr antritt. Stuttgart den 36. Januar 1815. , 
Koͤn. Justiz-Ministerium. von der Luͤhe. 
Die Untersuchung des Gesundbeits-Zustandes für wüthend gehaltener Thiere betr. 
d. d. 5. Februar 1813. v 
Sehr oft werden Hunde oder andere Thiere, durch welche Menschen oder Thiere 
gebissen worden sind, als vermeintlich von der Wuth befallen, ja selbst die gebissenen 
hiere ohne weitere Untersuchung getödtet. 
Da nun die Erfahrung gelehrt hat, daß der Hößere Tbeil solcher erlegten Thiere 
nicht von der Wuth befallen war, und eine Voreiligkeit in diesem Punkte nicht 
nur ohne Noth den Verlust manches nütlichen Hausthieres zur Folge, besonders 
aber für die Behandlung der Menschen den weit wichtigeren Nachtheil hat, daß die- 
lelben in der Ungewißheit, ob das Thier, von welchem sie gebissen wurden, wüthend 
war oder nicht, einer höchst schmerzhaften und langen Kur unterworfen werden müssen 
und einer quälenden Furcht ausgesetzt werden, welche bei manchen, besonders reizbaren 
Perienen, die traurigsten Wirkungen veranlassen kann; so wird hiemit verordnet: 
1) daß kein Thier, welches im Verdacht ist, von der Wuth befallen zu seyn, wenn 
es ohne Gefahr eingefangen und verwahrt werden kann, sogleich getödtet, sondern 
ein solches mit Vorsicht eingesperrt, und durch verständige Personen solange be- 
obachtet werden soll, bis man vollständige Gewißheit darüber erhalten hat, ob 
dasselbe wirklich wüthend ist, 
#) daß eben so wenig ein von einem wüthend geglaubten Thiere gebissenes anderes 
Thier früher, als man jene Gewißheit erlangt hat, getödtet werden soll, 
3) daß jedes, für wüthend gehaltene Thier, welches, weil es nicht wohl eingefan- 
en werden bonmte, getödter werden mußte, nicht verscharrt werden soll, ehe 
sselbe secirt, und durch den Oberamts-Physikus, oder, in dessen Abwesenheir 
durch einen andern Arzr gehörig untersucht ist. Stuttg. den 3. Februar 1813. 
Kön. Ministerium des Innern. Graf v. Reischach. 
  
Nro. 8. — Den 13. Februar. 
Kbaigl. General, Verordnung wegen Behandlung der Gantsachen durch die Unterämter 
und Bezirks-Amtsschreibereien; d. d. a7. Jannar 1813. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. r. u. 
Wir haben Uns durch die von mehreren Oberämtern eingekommenen Anzeigen 
von der bei den Oberamts--Gerichten sich allzusehr anhäufenden Menge der Gantpro- 
zesse veranlaßt gefunden, folgendes zu verordnen: 
50. 
62
	        
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