Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Nro. 9. — Den 20. Februar. 
Königl. Reseript an das Kbnigl. Staats-Ministerium, d. d. 16. Februar 1615. Die von nun 
mediarisirten Fürsten und von auswartigen. Sguresaas Kbniglichen Unterthanen ertheilten Charakters 
etreffend. 
Friderich, von Gottes Gnaden König von Württemberg 22u. 2c. ꝛc. 
Liebe Getreue! Da Wir schon öfters haben entnehmen müssen, daß im König- 
reiche angesessene und in öffentlichen Aemtern stehende Männer die ihnen von nun 
mediatisirten Fürsten ertheilten Charaktere noch fortführen, und ihnen solche sogar 
von den Königl. Behbrden zugestanden werden; so wollen Wir ein für allemal befoh- 
len haben, daß Riemand mehr gestattet werden solle, dergleichen von mediatisirten 
Frsten ertheilte Charaktere zu führen, und von Charakteren, welche von fremden 
Souverains ertheilt werden, nur in soferne Gebrauch gemacht werden dürfe, als Wir 
biezu die Allerhöchste Erlaubniß ertheilt haben. Ihr habt solches zur gehbrigen Nach- 
achtung allgemein bekannt zu machen. Gegeben, Stuttgart den 16. Februar 1815. 
Friderich. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr. 
v. Vellnagel. 
Die zu den Brandschadens-Umlagen schuldige Beiträge bei neuen Gebäuden betr. 
Zur Erleichterung der durch Brand verunglückten Mitglieder des Brandschadens- 
Versicherungs-Institurs ist zwar in der Königl. Brandschadens-Versicherungs Ordnung 
K. à1 sestgeseht, daß jeder, dessen Gebäude bei einem Brand zu Grunde geht, so 
lunge, bis dasselbe wieder neu aufgebaut, und neu katastrirt ist, welches in der Re- 
gel innerhalb eines Jahrs geschehen soll, von allen Beiträgen aus diesem Gebände 
zu den inzwischen vorfallenden Brandschäden befreit seny, gleichwohl aber, wenn über 
die zur Wiederaufbauung des Gebäudes auf dem Bauplab liegenden Materialien oder 
über das noch nicht vollendete Gebäude ein abermaliger Brandschaden ergehen würde, 
nach richterlicher Ermäßigung dafür entschadigt werden soll. 
Da jedoch oͤfters der Fall eintritt, daß die gaͤnzliche Wiederherstellung eines ab- 
gebrannten Gebäudes länger als ein Jahr im Anstand gelassen wird, und daß beson- 
ders noch längere Zeit darüber vergeht, bis die innere Einrichtung eines aufgeschlage- 
nen Hauses vollendet ist: so wird hiemit erklärt, daß, sobald das neue Gebäude auf- 
geschlagen ist, der Bauende entweder nach dem Anschlag des abgebrannten Gebaudes, 
oder nach einer besondern gerichtlichen Schätzung zu den Brandschadens-Umlagen wie- 
der beizuziehen, und seine Beiträge nach diesem Verhältniß so lange fortzusetzen ver- 
bunden sey, bis nach gänzlicher Vollendung der innern Gebäude-Einrichtung durch den 
sogenannten kleinen Hammer die neue Schäßtung und defimtive Catastrirung des Ge- 
bäudes vorgenommen werden kann. Stuttgart den 8. Februar 1813. 
Ministerium des Innern. Graf v. Reischach. 
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