Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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andern zweckmäßigen Gelegenheiten öffentlich verlesen werden soll, und haben die Kön. 
Landvogteiämter der pünktlichen Befolgung dieser Anordnung sich persönlich zu versi- 
chern. Stuttgart den 11. Mai 18733. » 
s Ministerium des Innern. Graf v. Reischach. 
  
Nro. 23. — Den 22. Mai. 
Verordnung, die feuergefährlichen Verbindungs-Thüren zwischen den Küchen und Ställen betr. 
Man hat schon mehrmals wahrgenommen, daß noch an mehreren Orten auf dem 
tande in den Küchen Eingänge oder andere Oeffnungen in die unmittelbar anstoßen- 
den Ställe eingerichtet sind. 
Da eine solche Verbindung zwischen den mit feuerfangenden Gegenständen ange- 
füllten Stallungen und den Feuerstätten höchst gefährlich ist, und erst kürzlich einen 
Brand zur Folge gehabt hat; so findet man sich veranlaßt, alle dergleichen Commu- 
nikations-Thüren und andere Oeffnungen zwischen den Küchen und Ställen für die 
Zukunft zu verbieten, zu welchem Ende den Feuerschauern hiermit zur Pflicht ge- 
macht wird, dieselben, wo sie noch bestehen, unter Anberaumung einer angemessenen 
Frist bei zehen Thalern Strafe hinweg zu sprechen, und nach Ablauf dieser Frist nd- 
thigen Falls die befohlene Abänderung hurs bestellte Handwerksleute auf Kosten der 
Sumigen vornehmen zu lassen. Stuttgart, den 170. Mai 1813. 
Königl. Ministerium des Innern. Graf v. Reischach. 
Betreffend die Ausstellung der Vieh-Urkunden für die Mezger; d. d. 13. Mai 1875. 
Den mit der Ausstellung der Vieh-Urkunden beauftragten Behörden wird hiemit 
aufgegeben, zum Behuf des Schlachtaccise-Einzugs künftig, in den den Mehßgern zu 
ertheilenden Urkunden über erkaufte Stiere, Rinder, Kalbeln, sedesmal das Alter 
des Viehes bei Vermeidung einer Strafe von 3 fl. 15 kr. beizufetzen. Stuttgart, den 
15. Mai 1813. Kenigl. Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Graf v. Mandelsloh, Graf v. Reischach. 
  
Nro. 24. — Den 29. Mci. 
Erate= General-Reser ipt für das Jahr 1815. 
Es sind bereits die bestimmtesten Verordnungen gegeben, wie die Königl. Zehn- 
ten und Landgarben verpachter, oder ausnahmsweise, wo eine Verpachtrung um be- 
sonderer Ursachen willen nicht anwendbar ist, selbst eingezogen werden sollen. Den
	        
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