Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Statt  findet,  und  der  Zehnte  den  Hofgutsbesißern  ohne  Aufstreich  im  Akkord
überlassen  werden  muß,  haben  die  Cameralbeamren,  besonders,  wenn  der  Zehnte
um  seiner  Geringfügigkeit  willen  keine  jährliche  Werleihung  verdient,  den  Versuch
  zu  machen,  ob  nicht  derselbe,  statt  daß  er  bisher  alljährlich  verliehen  wurde,
  zu  Vermeidung  unnöthiger  Geschäfte,  zu  Ersparung  allfährlicher  Kosten
und  zum  Vortheile  des  Allerhochsten  Interesse  an  die  Gutsbesitzer  auf  drei,  sechs
oder  neun  Jahre  verpachtet  werden  könne.  Bei  einem  solchen  Zehntpachte  ist
eine  mehrjährige  Ertrags-Bilance  zum  Grunde  zu  legen,  jedoch  auch  zugleich
auf  den  jebigen  Culturstand  und  den  Flächeninhalt  der  Felder  Rücksicht  zu
nehmen,  das  Locarium,  so  viel  möglich,  nicht  in  Geld,  sondern  in  Früchten  zu
bestimmen,  den  Pächtern  die  Uebernahme  aller  Unglücksfälle,  selbst  des  Hagelschadens,
  anzubedingen,  und  sodann  der  Pachtvertrag  mit  besonderem  Berichte
  zur  Genehmigung  vorzulegen.

5)  Um  zu  einer  vollständigen  Uebersicht  des  Ertrages  der  Königl.  Fruchtzehnten  zu
gelangen,  ist  in  die  Fruchtzehnt-Ertrags-Tabellen,  welche  sogleich  nach  beendigten
  Zehntverleihungen  erwartet  werden,  auch  der  Zehntertrag  an  Gerste  und
Schäfenfrüchten,  wenn  gleich  diese  Getreidegattungen  öfters  nicht  mit  dem  grossen,
  sondern  mit  dem  bleinen  Zehnten  verliehen  werden,  aufzunehmen.
Stuttgart,  den  324.  Mai  1313.

Finanz-Ministerium.  Graf  v.  Mandelsloh.

Die  Ersetzung  der  vakanten  Provisorate  in  den  protestantischen  Schulen  betreffend;
d.  d.  21.  Mai  1813.

Da  die  in  Nro.  36  des  Königl.  Staats=  und  Regierungs-Blatts  vom  J.  1812
:291  enthaltene  Verordnung,  die  Ersebung  der  vakanten  Provisorate  betreffend,  in  den
protestantischen  Schulen  von  den  Dekanen  nicht  allgemein  genau  beobachtet,  sondern
die  Wiederbesehung  derjenigen  Schulprovisorate,  welche  den  Dekanen  anvertraut  worden
  ist,  hin  und  wieder  den  Schulmeistern  selbst  überlassen,  dadurch  aber  der  beabsichtigte
  Zweck  ganz  verfehlt  wird;  so  werden  hiemit  sämtliche  evangelische  Dekane
nicht  nur  zur  genauesten  Beobachtung  der  oben  genannten  Verordnung,  sondern  auch
namentlich  dazu  angewiesen,  diejenigen  Schulprovisorate,  deren  Wieder-Ersehung
nicht  dem  Königl.  Ober-Consistorium  vorbehalten  ist,  nach  genauer  Prüfung  der  Bedürfnisse
  der  Schule,  wie  der  dazu  in  Vorschlag  kommenden  Subjekte,  selbst  zu  besetzen,
  und  das  Beste  der  Schule  gewissenhaft  dabei  zu  berücksichtigen.  Im  Fall  aber
bei  entstehenden  Vakaturen  kein  taugliches  Subjekr  sich  ihnen  darstellte,  so  haben  die
Debane  sich  mit  Darlegung  der  Verhälernsse  der  Schule  an  das  Königl.  Ober-Consistorium
  zu  wenden.  Staats=  und  Cult-Minister  v.  Jasmund.