38
Statt findet, und der Zehnte den Hofgutsbesißern ohne Aufstreich im Akkord
überlassen werden muß, haben die Cameralbeamren, besonders, wenn der Zehnte
um seiner Geringfügigkeit willen keine jährliche Werleihung verdient, den Versuch
zu machen, ob nicht derselbe, statt daß er bisher alljährlich verliehen wurde,
zu Vermeidung unnöthiger Geschäfte, zu Ersparung allfährlicher Kosten
und zum Vortheile des Allerhochsten Interesse an die Gutsbesitzer auf drei, sechs
oder neun Jahre verpachtet werden könne. Bei einem solchen Zehntpachte ist
eine mehrjährige Ertrags-Bilance zum Grunde zu legen, jedoch auch zugleich
auf den jebigen Culturstand und den Flächeninhalt der Felder Rücksicht zu
nehmen, das Locarium, so viel möglich, nicht in Geld, sondern in Früchten zu
bestimmen, den Pächtern die Uebernahme aller Unglücksfälle, selbst des Hagelschadens,
anzubedingen, und sodann der Pachtvertrag mit besonderem Berichte
zur Genehmigung vorzulegen.
5) Um zu einer vollständigen Uebersicht des Ertrages der Königl. Fruchtzehnten zu
gelangen, ist in die Fruchtzehnt-Ertrags-Tabellen, welche sogleich nach beendigten
Zehntverleihungen erwartet werden, auch der Zehntertrag an Gerste und
Schäfenfrüchten, wenn gleich diese Getreidegattungen öfters nicht mit dem grossen,
sondern mit dem bleinen Zehnten verliehen werden, aufzunehmen.
Stuttgart, den 324. Mai 1313.
Finanz-Ministerium. Graf v. Mandelsloh.
Die Ersetzung der vakanten Provisorate in den protestantischen Schulen betreffend;
d. d. 21. Mai 1813.
Da die in Nro. 36 des Königl. Staats= und Regierungs-Blatts vom J. 1812
:291 enthaltene Verordnung, die Ersebung der vakanten Provisorate betreffend, in den
protestantischen Schulen von den Dekanen nicht allgemein genau beobachtet, sondern
die Wiederbesehung derjenigen Schulprovisorate, welche den Dekanen anvertraut worden
ist, hin und wieder den Schulmeistern selbst überlassen, dadurch aber der beabsichtigte
Zweck ganz verfehlt wird; so werden hiemit sämtliche evangelische Dekane
nicht nur zur genauesten Beobachtung der oben genannten Verordnung, sondern auch
namentlich dazu angewiesen, diejenigen Schulprovisorate, deren Wieder-Ersehung
nicht dem Königl. Ober-Consistorium vorbehalten ist, nach genauer Prüfung der Bedürfnisse
der Schule, wie der dazu in Vorschlag kommenden Subjekte, selbst zu besetzen,
und das Beste der Schule gewissenhaft dabei zu berücksichtigen. Im Fall aber
bei entstehenden Vakaturen kein taugliches Subjekr sich ihnen darstellte, so haben die
Debane sich mit Darlegung der Verhälernsse der Schule an das Königl. Ober-Consistorium
zu wenden. Staats= und Cult-Minister v. Jasmund.