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Statt findet, und der Zehnte den Hofgutsbesißern ohne Aufstreich im Akkord
überlassen werden muß, haben die Cameralbeamren, besonders, wenn der Zehnte
um seiner Geringfügigkeit willen keine jährliche Werleihung verdient, den Ver-
such zu machen, ob nicht derselbe, statt daß er bisher alljährlich verliehen wur-
de, zu Vermeidung unnöthiger Geschäfte, zu Ersparung allfährlicher Kosten
und zum Vortheile des Allerhochsten Interesse an die Gutsbesitzer auf drei, sechs
oder neun Jahre verpachtet werden könne. Bei einem solchen Zehntpachte ist
eine mehrjährige Ertrags-Bilance zum Grunde zu legen, jedoch auch zugleich
auf den jebigen Culturstand und den Flächeninhalt der Felder Rücksicht zu
nehmen, das Locarium, so viel möglich, nicht in Geld, sondern in Früchten zu
bestimmen, den Pächtern die Uebernahme aller Unglücksfälle, selbst des Hagel-
schadens, anzubedingen, und sodann der Pachtvertrag mit besonderem Berich-
te zur Genehmigung vorzulegen.
5) Um zu einer vollständigen Uebersicht des Ertrages der Königl. Fruchtzehnten zu
gelangen, ist in die Fruchtzehnt-Ertrags-Tabellen, welche sogleich nach beendig-
ten Zehntverleihungen erwartet werden, auch der Zehntertrag an Gerste und
Schäfenfrüchten, wenn gleich diese Getreidegattungen öfters nicht mit dem gros-
sen, sondern mit dem bleinen Zehnten verliehen werden, aufzunehmen.
Stuttgart, den 324. Mai 1313.
Finanz-Ministerium. Graf v. Mandelsloh.
Die Ersetzung der vakanten Provisorate in den protestantischen Schulen betreffend;
d. d. 21. Mai 1813.
Da die in Nro. 36 des Königl. Staats= und Regierungs-Blatts vom J. 1812
:291 enthaltene Verordnung, die Ersebung der vakanten Provisorate betreffend, in den
protestantischen Schulen von den Dekanen nicht allgemein genau beobachtet, sondern
die Wiederbesehung derjenigen Schulprovisorate, welche den Dekanen anvertraut wor-
den ist, hin und wieder den Schulmeistern selbst überlassen, dadurch aber der beab-
sichtigte Zweck ganz verfehlt wird; so werden hiemit sämtliche evangelische Dekane
nicht nur zur genauesten Beobachtung der oben genannten Verordnung, sondern auch
namentlich dazu angewiesen, diejenigen Schulprovisorate, deren Wieder-Ersehung
nicht dem Königl. Ober-Consistorium vorbehalten ist, nach genauer Prüfung der Be-
dürfnisse der Schule, wie der dazu in Vorschlag kommenden Subjekte, selbst zu be-
setzen, und das Beste der Schule gewissenhaft dabei zu berücksichtigen. Im Fall aber
bei entstehenden Vakaturen kein taugliches Subjekr sich ihnen darstellte, so haben die
Debane sich mit Darlegung der Verhälernsse der Schule an das Königl. Ober-Consi=
storium zu wenden. Staats= und Cult-Minister v. Jasmund.