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Nro. 25. — Den 5. Juni.
Königl. Normal-Verordnung, das Schieszen oder Fangen des Wildprers von Seiten
der Forst--Officianten betr.
Se. Königl. Maj. haben als Normal-Verordnung bestimmt, daß kein Forst-Officiant,
von welcher Elasse er auch seyn möge, und unter keinerlei Vorwand, weder
großes noch kleines Wildpret, es sei dann durch das Königl. Obrist-Jägermeister-Amt
aus= und vorgeschrieben worden, schießen oder fangen lassen dürfe, und der
Uebertrerer dieser Verordnung unausbleibliche Cassation von seiner Stelle zu erwarten
habe.
Die Königl. Oberforstämter haben hienach achten, und das ihnen untergeordnete
Forst-Personal von dieser Allerhöchsten Verordnung in Kenntniß zu sehen.
Srtuttgart, den 29. Mai 1815. Finanz-Ministerium. Graf v. Mandelsloh.
Die Emfernung der evangel. Schul-Provisoren von ihren Stellen betr.
Da dem Knigl. Ober-Consistorium die Anzeige gemacht wurde, daß hier und
da Schulprovisoren von ihrer Stelle sich entfernen, ehe ihr Nachfolger eingetreten ist,
dadurch aber eine nachtheilige Stbrung im Schul= Unterricht entstehr; so werden sämtliche
evangelische Decane hiemit ernstlich angewiesen, sorgsältig darauf zu achten, daß
kein Schulprovisor, selbst in dem Fall nicht, wenn er zu einem Schuldienste ernannt
worden, oder den Schullehrerstand aufzugeben Willens wäre, seine Stelle eher verlasse,
als sein Nachfolger eingetreten seyn wird. 6
Jede Uebertretung dieses Befehls ist zur ernstlichen Ahndung ungesäumt an das
Königl. Ober-Consistorium zu berichten. Stuttgart, den 31. Mai 1813.
Staats= und Cult-Minister v. Jasmund.