Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Nro.  25.  —  Den  5.  Juni.

Königl.  Normal-Verordnung,  das  Schieszen  oder  Fangen  des  Wildprers  von  Seiten
der  Forst--Officianten  betr.

Se.  Königl.  Maj.  haben  als  Normal-Verordnung  bestimmt,  daß  kein  Forst-Officiant,
  von  welcher  Elasse  er  auch  seyn  möge,  und  unter  keinerlei  Vorwand,  weder
  großes  noch  kleines  Wildpret,  es  sei  dann  durch  das  Königl.  Obrist-Jägermeister-Amt

  aus=  und  vorgeschrieben  worden,  schießen  oder  fangen  lassen  dürfe,  und  der

Uebertrerer  dieser  Verordnung  unausbleibliche  Cassation  von  seiner  Stelle  zu  erwarten
  habe.

Die  Königl.  Oberforstämter  haben  hienach  achten,  und  das  ihnen  untergeordnete
  Forst-Personal  von  dieser  Allerhöchsten  Verordnung  in  Kenntniß  zu  sehen.
Srtuttgart,  den  29.  Mai  1815.  Finanz-Ministerium.  Graf  v.  Mandelsloh.

Die  Emfernung  der  evangel.  Schul-Provisoren  von  ihren  Stellen  betr.

Da  dem  Knigl.  Ober-Consistorium  die  Anzeige  gemacht  wurde,  daß  hier  und
da  Schulprovisoren  von  ihrer  Stelle  sich  entfernen,  ehe  ihr  Nachfolger  eingetreten  ist,
dadurch  aber  eine  nachtheilige  Stbrung  im  Schul=  Unterricht  entstehr;  so  werden  sämtliche
  evangelische  Decane  hiemit  ernstlich  angewiesen,  sorgsältig  darauf  zu  achten,  daß
kein  Schulprovisor,  selbst  in  dem  Fall  nicht,  wenn  er  zu  einem  Schuldienste  ernannt
worden,  oder  den  Schullehrerstand  aufzugeben  Willens  wäre,  seine  Stelle  eher  verlasse,
  als  sein  Nachfolger  eingetreten  seyn  wird.  6

Jede  Uebertretung  dieses  Befehls  ist  zur  ernstlichen  Ahndung  ungesäumt  an  das
Königl.  Ober-Consistorium  zu  berichten.  Stuttgart,  den  31.  Mai  1813.

Staats=  und  Cult-Minister  v.  Jasmund.