Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Nro. 30.— Den 10. Juli. 
Den Estafferten . Dienst betreffend. 
Man sindet sich vergnlaßt, in Beziehung und unter Hinweisung auf die Post- 
Dienst * Instruction nachfolgende Bestimmungen, den Estaffetten-Dienst betreffend, 
zu geben: . 
-H.1. 
Wegen Bezahlung der Estaffetten, welche bei einem Koͤnigl. Postamt zur weitern 
Beförderung aufgegeben werden, hat es bei dem K. 8. S. 10. der Post-Dienst-In- 
struction sein Verbleiben, wornach immerhin das Aufgabs-Postamt für die Bezah- 
lung der aufgegebenen Estaffetten verantwortlich bleibt, die Estaffette mag, gleich viel 
wohin, ins Inn= oder Ausland gerichtet sepn. 
- H.2. 
Hat sich die Person, an welche eine Estaffette spedirt wurde, von dem Orte, 
wohin die Estaffette addressirt ist, entfernt, so ist die Depesche mit der Brief-Post an 
das Aufgabs-Postamt retour, unter Recommandation zu senden, wann nicht der Auf- 
geber auf der Adresse der Deesche bemerkt hat, daß diese dem Adressaten, im Fall 
er schon abgereißt wäre, per Estaffette nachgeschickt werden soll. 
C. 3. 
Kann eine Estaffettal-Depesche von dem Abgabs-Postamt nicht bestellt werden, 
weil entweder der Adressat nicht zu erfragen, oder abgereißt ist, so ist eine solche 
Depesche gleichfalls mit der Brief-Post an das Aufgabs-Postamt, unter Recomman- 
dation zurückzuschicken, wann nicht der Aufgeber auf der Adresse bemerkt hat: daß im 
Fall die Depesche nicht bestellt werden könne, sie per Estassette zurückgeschickt werden 
soll. Wornach sich nun sämmtliche Kön. Postämter genau zu achten haben. Decret. 
Stuttgart, den a#u. Jun. 1813.7 Konigl. Reichs-General-Ober-Post-Direction. 
  
Nro. 32. — Den 24. Juli. 
Königl. Verordnung, die Bestrafung der von Kindern an ihren Eltern verübten korperli- 
chen Mißhandlungen heir. d. d. 16. Jul. 1813. 
Friderich, von Gottes Gnuaden König von Württemberg 2c. 2c. 7. 
Wir haben wahrzunehmen gehabt, daß die von Kindern an ihren Eltern verüb- 
te Mißhandlungen nicht mit derjenigen Strenge bestraft worden sind, welche ein sol- 
ches mit freventlicher Verlehung der beiligsten Pflichten begangenes Verbrechen er- 
fordert, und sehen Uns dadurch veranlaßt, zu verordnen, daß wer sich soweir vergehr, 
seinen Vater oder seine Mutter, Großvater oder Großmutter, mit vorsäßlicher Hand-