Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

59 
Die angekommenen Wagen buͤvfen nur in Gegenwart des Controleurs abgela- 
den, und nachgewogen werden: eben so wie auch die geringste Tabaks-Versendung 
nicht anderst, als nach einer in Gegenwart des Controleurs vorgenommenen Ab- 
wägung und Plombirung und mit einem von ihm visirten Frachebriefe geschehen 
ann. 
Ueber all dieses hat der Controleur ein Controlbuch nach der ihm besonders 
ertheilten Instruktion zu führen. 
7) Unrichtigkeiten in der Buchführung der Fabrikanten werden eben so bestraft, wie 
es oben Fg. 4 bei den Kaufleuten bestimmt ist. " 
Wenn Blätter au die Magazine gebracht werden, oder Tabak versendet wirb, 
ohne den Gontroleur berufen, und seine Ankunft abgewar'ét, zu haben, so wird 
der Fabrikant mit dem Verlust der Waare, der Fuhrmann aber mit 20 Rthhlr. 
bestraft. 
8) Die dem Controleur übertragene Aufsicht bezieht sich auch auf die Tabaksmühlen: 
Es ist daher alle eingehende rohe, und alle ausgehende gemahlene Waare bei- 
Confiskations-Strafe dem Conrroleur an Ort und Stelle vorzuzeigen, und von- 
ihm aufzunehmen, so wie er überhaupt auch in der Zwischenzeit die Mühlen fleißig 
zu visitiren hat. 
Die Königl. Oberämter haben den Inhalt dieser allerhöchsten Verordnung den be- 
treffenden Personen zu eröffnen, sich selbst hienach zu achten, und Sorge zu tragen, daß 
sämtliche Punkte gehbrig in Vollzug gesetzt werden. Stuttgart den 1. September ½813. 
Ad Mend. Sacr. Reg. AMlaj. 
Königl. Finanz-Ministerium, Graf v. Mandelsloh. 
  
Nro. 40. — Den 11, September. 
Berordunng, wegen Beorichts-Erstattung der Oberbeamten in Sterb-Fällen erimirter Personen.= 
Da von dem Königl. Tutelar-Rath die Anzeige gemacht worden ist, daß die 
Vorschrift der Gen. Reseripte vom #1. Sepc. 1750 und 2. Juni 1788 Nro. VI. lit. b 
en der, in Sterbefällen der auf dem Land wohnenden, eximirten Personen gleich- 
bald vorzunehmenden Verlassenschafts-Obsignation, Vernehmung der en über die 
Wahl der Theilungs-Behörde und Berichts-Erstattung an den Königl. Tutelar-Rath 
nicht durchgehends gebührend befolgt wird; so werden sämtliche Königl. Obcrämter an 
die genaue Beobachtung jener früheren allerhöchsten Verordnungen hiederch auf das 
erstiehe erinnert, und zugleich zur Vermeidung jeden Mißverstandes aufmerbsam 
darauf gemacht, daß, da nach den Verordnungen vom 14. Februar :307 (Staats= und. 
Reg- Vbr p. 9), und vom 12. Februar 1811 (S-taats= und Reg. Blatt P. 493) die-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.