Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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der erste als auch die ferneren Berichte uͤber Epidemien und Epizootien und deren Be- 
handlung von dem Oberamts-Arzte dem Oberamte zuzustellen, welches sie mit seiner An- 
zeige über die zugleich ergriffenen polizeilichen Maasregeln der Kön. Medicinal-Section 
einzusenden hat. Wenn einem Uncteramts-- Arzte die Hehandlung von Epidemien und Epi- 
zootien überlassen ist, so hat dieser seine Berichte hierüber dem Oberamts= Urzte zuzuferti- 
gen, damit dieser ste) etwa mit seinen Bemerkungen begleitet, sedoch ohne Aufenchalt, 
dem Oberamt übergebe. 
Im Fall ein wissenschaftlich gebildeter Thiecarzt im Oberamt angestellt ist, bleibt 
Ddiesem die Behandlung der Krankheiten der Hausthiere und die Berichts Erstattung au 
das Oberamt allein überlassen. # 
Würde eine Epidemie in dem Distrikt eines Unteramts-Arztes lange forkdauern, oder 
besonders bösartig werden) oder im Verlaufe der Krankheit der Oberamts-Aczt mit der 
Curart des Unteramts= Arztes nicht einverstanden seyn) so hätte sener, von Zeit zu Zeit, 
sedesmal mit Vorwissen des Oberamts an Ort u. Stelle sich zu begeben, um die Krank- 
beit auf das sorgfältigste zu untersüchen, und mit dem Unteramts-Urzt über die fernere 
Behandlungsart sich zu besprechen. 
. 5. Die trztliche Berathung der Hausarmen) so wie der Kranken in Urmenhäu= 
sern und Spitälern, für welche keine besondere Aerzte bestellt sind, liegen dem Oberamts= 
und Unteramts= Urzte) je in ihren Distrikten für ihre Besoldung, ohne weitere Belohnung 
eb, und bei deshalb unternommenen Reisen haben sse nur diesenigen Entschädigungen an- 
zusprechen, welche im #. 16. ausgesezt find. 
6. Die Impfung der Schuzpocken im ganzen Oberamtsbezirke steht unter der 
Leitung des Oberamts- Arztes, welcher die Chirurgen) die sich damit abgeben wollen, zu 
belehren und zu legitimiren, die Impfungs-Tabellen zu gehöriger Jeit zu sammeln und 
mit Bemerkungen begleitet an den Landvogtei-Arzt einzusenden hat. 
Ihm liegt es ob, Materialien zu einer medicinischen Topographie des Ober- 
amtes zu sammeln) zu ordnen? und durch das Oberamt der Section des Medicinal We 
sens zu übergeben. 
Uufmerksam auf alle Naturmerkwürdigkeiten und Ereignisse im Oberamte, wird er 
Data hierüber kammeln, prüfen, vergleichen und die Resultate berichten. 
Eben so wird er die Quellen endemischer Krankheiten) welche in der Lage oder in den 
Umgebungen des Orts, oder in der Lebensweise der Einwohner ihren Ursprung haben, 
aufsuchen, und zu Hebung derselben und der Krankheiten Vorschläge eingeben. Die 
Resultrate neuer Mittel, neuer Curmethoden hat er, sobald sse durch mehrere Erfahrungen 
bestätiget seyn werden, der Section des Medicinal-Wesens unmittelbar anzuzeigen. 
. #8. Es haben sowohl der Oberamts= Arzt als die Unteramts, und Local-Aerzte u. 
Practici gleiche Verbindlichkeit, entdekte Excesse gegen die Medicinal-Geseze zur Anzeige 
zu bringen, welche von den Unteramts- und übrigen Aerzten an den Oberamts- Arzt und 
von diesem an das Oberamt zur Untersuchung und geeigneten Verfügung geschiiht 
5. N)Im Januar seden Jahrs hat der Oberamts-Arze dem Landvogkei= Ur#te zur 
weitern Befördeeung an die Khnigl. Section des Medicinal-Wesens über den Kedicinal= 
Zustand des verflossenen Jahres. ine Generalresation zu ühersenden, welche folgende Ge, 
Senstände enthalten muß;: —
	        
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